Kurztitel
Frauenförderungsplan des Rechnungshofes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 40/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2000,
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 57/2002).vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2002,).
Text
Zielvorgaben des Rechnungshofes zur Erhöhung des Frauenanteiles in bestimmten Funktionen bis 31. Dezember 2001 gemäß § 41 Abs. 3 B-GBG Zielvorgaben des Rechnungshofes zur Erhöhung des Frauenanteiles in bestimmten Funktionen bis 31. Dezember 2001 gemäß Paragraph 41, Absatz 3, B-GBG
§ 12. Der Rechnungshof strebt an, die Unterrepräsentation der Frauen weiterhin zu vermindern und längerfristig die Erfüllung der Frauenquote in Höhe von 40% in allen Verwendungen und Funktionen zu erreichen, und legt folgende verbindliche Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils fest. Paragraph 12, Der Rechnungshof strebt an, die Unterrepräsentation der Frauen weiterhin zu vermindern und längerfristig die Erfüllung der Frauenquote in Höhe von 40% in allen Verwendungen und Funktionen zu erreichen, und legt folgende verbindliche Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils fest.
Diese verbindlichen Vorgaben beziehen sich auf Frauen, die zumindest gleich geeignet sind wie der bestgeeignete männliche Bewerber (Stichtag 1. Juli 1999).
____________________________________________________________________
Frauen- Verbind-
Funktion Männer Frauen Gesamt anteil liche
in % Zielvor-
gaben
in %
____________________________________________________________________
Sektionsleitung 5 0 5 0 -
____________________________________________________________________
Sektionsleitung-
stellvertretung 4 0 4 0 -
____________________________________________________________________
Abteilungsleitung 34 2 36 5,6 11,1
____________________________________________________________________
Abteilungsleitung-
stellvertretung,
Prüfungs- u.
Fachbereichsleitung 67 11 78 14,1 16,7
____________________________________________________________________
Bis zum Jahr 2001 werden drei Sektionsleiter und zwei Sektionsleiterstellvertreter das 60. Lebensjahr vollenden und somit das Pensionsantrittsalter erreichen. Erfahrungsgemäß liegt jedoch das tatsächliche Pensionsantrittsalter in diesen Funktionen kaum vor Vollendung des 65. Lebensjahres, weshalb für den Zeitraum bis 2001 für diese Funktionen keine verbindliche Zielvorgabe möglich ist.
Schlagworte
Zielvorgabe, Sektionsleitungstellvertretung, Prüfungsleitung,
Abteilungsleitungstellvertretung