Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
09.02.2000 bis 08.02.2002 — BGBl. II Nr. 40/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 909.02.200008.02.2002 BGBl. II Nr. 40/2000 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des Rechnungshofes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2000,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

09.02.2000BGBl. II Nr. 40/2000

Außerkrafttretensdatum

08.02.2002

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt

vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2002,).

Text

Kommissionen und Arbeitsgruppen

Paragraph 9, Bei der Zusammensetzung von Kommissionen ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, B-GBG auf das zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen und männlichen Dienstnehmer Bedacht zu nehmen. Die Mitarbeit von Frauen in Arbeitsgruppen ist zu ermöglichen. Frauen sind in Kommissionen wie folgt vertreten:

  • Strichaufzählung
    Aufnahmekommission (neun Frauen);
  • Strichaufzählung
    Berufungskommission (eine Frau);
  • Strichaufzählung
    Disziplinarkommission beim Rechnungshof (drei Frauen);
  • Strichaufzählung
    Kommission für das Vorschlagswesen (zwei Frauen);
  • Strichaufzählung
    Leistungsfeststellungskommission (fünf Frauen);
  • Strichaufzählung
    Prüfungskommission (eine Frau).

Gesetzesnummer

20000379

Dokumentnummer

NOR40003873