Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mauttarifverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 48/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 61/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
Kategorien
§ 2. (1) Die Höhe des Entgeltes wird in der Anlage der Verordnung auf der Grundlage von Kategorien bestimmt, deren Einteilung sich aus der Anzahl der Achsen der Kraftfahrzeuge und der von diesen gezogenen Anhänger ergibt. Hiebei umfaßtParagraph 2, (1) Die Höhe des Entgeltes wird in der Anlage der Verordnung auf der Grundlage von Kategorien bestimmt, deren Einteilung sich aus der Anzahl der Achsen der Kraftfahrzeuge und der von diesen gezogenen Anhänger ergibt. Hiebei umfaßt
die Kategorie 2 Kraftfahrzeuge mit zwei Achsen,
die Kategorie 3 Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit drei Achsen und
die Kategorie 4 Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit vier und mehr Achsen.
(2)Absatz 2,Die Kategorie 1 umfaßt Kraftfahrzeuge bis einschließlich 3,5 Tonnen höchstem zulässigen Gesamtgewicht. Die Festsetzung der Mauttarife für diese Kategorie auf den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung von der ASFINAG bereits fahrleistungsabhängig bemauteten Strecken bleibt durch die Bestimmungen dieser Verordnung unberührt.
(3)Absatz 3,Als Achsen im Sinne dieser Verordnung gelten unabhängig vom Radstand alle Aufhängungen von Rädern, die symmetrisch oder im wesentlichen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegen. Achsen von Rädern, die ausschließlich der Stützung des Fahrzeuges dienen, gelten nicht als Achsen im Sinne dieser Verordnung.
Dokumentnummer
NOR40003957