Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
11.02.2000 bis 30.01.2001 — BGBl. II Nr. 48/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 211.02.200030.01.2001 BGBl. II Nr. 48/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 61/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mauttarifverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

11.02.2000BGBl. II Nr. 48/2000

Außerkrafttretensdatum

30.01.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 61/2001

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

Kategorien

Paragraph 2, (1) Die Höhe des Entgeltes wird in der Anlage der Verordnung auf der Grundlage von Kategorien bestimmt, deren Einteilung sich aus der Anzahl der Achsen der Kraftfahrzeuge und der von diesen gezogenen Anhänger ergibt. Hiebei umfaßt

  1. Litera a
    die Kategorie 2 Kraftfahrzeuge mit zwei Achsen,
  2. Litera b
    die Kategorie 3 Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit drei Achsen und
  3. Litera c
    die Kategorie 4 Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit vier und mehr Achsen.

  1. Absatz 2,Die Kategorie 1 umfaßt Kraftfahrzeuge bis einschließlich 3,5 Tonnen höchstem zulässigen Gesamtgewicht. Die Festsetzung der Mauttarife für diese Kategorie auf den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung von der ASFINAG bereits fahrleistungsabhängig bemauteten Strecken bleibt durch die Bestimmungen dieser Verordnung unberührt.

  1. Absatz 3,Als Achsen im Sinne dieser Verordnung gelten unabhängig vom Radstand alle Aufhängungen von Rädern, die symmetrisch oder im wesentlichen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegen. Achsen von Rädern, die ausschließlich der Stützung des Fahrzeuges dienen, gelten nicht als Achsen im Sinne dieser Verordnung.

Gesetzesnummer

20000387

Dokumentnummer

NOR40003957