Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
11.02.2000 bis 30.01.2001 — BGBl. II Nr. 48/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 411.02.200030.01.2001 BGBl. II Nr. 48/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 61/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mauttarifverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

11.02.2000BGBl. II Nr. 48/2000

Außerkrafttretensdatum

30.01.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 61/2001

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

Vorticket und Rückbuchung bei elektronischer Bezahlung der Maut

Paragraph 4, (1) An den Auffahrtsrampen der vor einer Hauptmautstelle liegenden Nebenmautstellen eines Mautstreckenabschnittes erhält das mit einer OBU ausgestattete mautpflichtige Fahrzeug ein elektronisches Vorticket; an den Abfahrtsrampen der hinter einer Hauptmautstelle liegenden Nebenmautstellen eine elektronische Rückbuchung.

  1. Absatz 2,Durch das Vorticket wird nachgewiesen, daß das mautpflichtige Fahrzeug an einer bestimmten Nebenmautstelle vor der Hauptmautstelle auf den betreffenden Mautstreckenabschnitt aufgefahren ist. Durch die Berücksichtigung des Vortickets wird das später an der Hauptmautstelle oder einer anderen Nebenmautstelle zu verrechnende Entgelt entsprechend reduziert.

  1. Absatz 3,Durch eine Rückbuchung wird nachgewiesen, daß das mautpflichtige Fahrzeug an einer bestimmten Nebenmautstelle nach der Hauptmautstelle den betreffenden Mautstreckenabschnitt verlassen hat. Durch die Rückbuchung wird das zuvor an der Hauptmautstelle oder einer anderen Nebenmautstelle verrechnete Entgelt nachträglich entsprechend reduziert.

  1. Absatz 4,Der Wert des Vortickets beziehungsweise der Rückbuchung beträgt 90% des Tarifs an der jeweiligen Nebenmautstelle.

Gesetzesnummer

20000387

Dokumentnummer

NOR40003959