Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mauttarifverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 48/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 61/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
Vorticket und Rückbuchung bei elektronischer Bezahlung der Maut
§ 4. (1) An den Auffahrtsrampen der vor einer Hauptmautstelle liegenden Nebenmautstellen eines Mautstreckenabschnittes erhält das mit einer OBU ausgestattete mautpflichtige Fahrzeug ein elektronisches Vorticket; an den Abfahrtsrampen der hinter einer Hauptmautstelle liegenden Nebenmautstellen eine elektronische Rückbuchung.Paragraph 4, (1) An den Auffahrtsrampen der vor einer Hauptmautstelle liegenden Nebenmautstellen eines Mautstreckenabschnittes erhält das mit einer OBU ausgestattete mautpflichtige Fahrzeug ein elektronisches Vorticket; an den Abfahrtsrampen der hinter einer Hauptmautstelle liegenden Nebenmautstellen eine elektronische Rückbuchung.
(2)Absatz 2,Durch das Vorticket wird nachgewiesen, daß das mautpflichtige Fahrzeug an einer bestimmten Nebenmautstelle vor der Hauptmautstelle auf den betreffenden Mautstreckenabschnitt aufgefahren ist. Durch die Berücksichtigung des Vortickets wird das später an der Hauptmautstelle oder einer anderen Nebenmautstelle zu verrechnende Entgelt entsprechend reduziert.
(3)Absatz 3,Durch eine Rückbuchung wird nachgewiesen, daß das mautpflichtige Fahrzeug an einer bestimmten Nebenmautstelle nach der Hauptmautstelle den betreffenden Mautstreckenabschnitt verlassen hat. Durch die Rückbuchung wird das zuvor an der Hauptmautstelle oder einer anderen Nebenmautstelle verrechnete Entgelt nachträglich entsprechend reduziert.
(4)Absatz 4,Der Wert des Vortickets beziehungsweise der Rückbuchung beträgt 90% des Tarifs an der jeweiligen Nebenmautstelle.
Dokumentnummer
NOR40003959