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Art. 14

Fassungen
ab 01.03.2000 — BGBl. III Nr. 17/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.03.2000 BGBl. III Nr. 17/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Erbschafts- und Schenkungssteuern (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2000,

Typ

Vertrag - Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.03.2000BGBl. III Nr. 17/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 14

KÜNDIGUNG

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dessen Inkrafttreten mit sechsmonatiger Kündigungsfrist schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen keine Anwendung mehr auf Nachlässe von Personen, deren Tod nach dem nächstfolgenden 31. Dezember nach dem im Kündigungsschreiben genannten Stichtag eingetreten ist und auf Schenkungen, die nach dem nächstfolgenden 31. Dezember nach dem im Kündigungsschreiben genannten Stichtag erfolgen.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Prag am 19. September 1996 in zweifacher Ausfertigung, jede in englischer Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

20000390

Dokumentnummer

NOR40004048