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Art. 3

Fassungen
ab 01.03.2000 — BGBl. III Nr. 17/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.03.2000 BGBl. III Nr. 17/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Erbschafts- und Schenkungssteuern (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2000,

Typ

Vertrag - Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.03.2000BGBl. III Nr. 17/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 3

ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Ziffer eins Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

  1. Litera a
    umfaßt der Ausdruck „Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist“ alle Vermögenswerte, deren Übergang oder Übertragung nach dem Recht eines Vertragsstaats einer Steuer unterliegt, für die das Abkommen gilt;
  2. Litera b
    bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“:
    1. Litera i
      in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
    2. Sub-Litera, i, i
      in der Tschechischen Republik: den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter.

Ziffer 2 Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

20000390

Dokumentnummer

NOR40004037