Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Erbschafts- und Schenkungssteuern (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 17/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2000,
Typ
Vertrag - Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 3
ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
1.Ziffer eins Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
umfaßt der Ausdruck „Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist“ alle Vermögenswerte, deren Übergang oder Übertragung nach dem Recht eines Vertragsstaats einer Steuer unterliegt, für die das Abkommen gilt;
bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“:
in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
in der Tschechischen Republik: den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter.
2.Ziffer 2 Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017
Dokumentnummer
NOR40004037