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Art. 4

Fassungen
ab 01.03.2000 — BGBl. III Nr. 17/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.03.2000 BGBl. III Nr. 17/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Erbschafts- und Schenkungssteuern (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2000,

Typ

Vertrag - Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.03.2000BGBl. III Nr. 17/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 4

STEUERLICHER WOHNSITZ

Ziffer eins Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat“ eine Person, deren Nachlaß oder Schenkung nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfaßt jedoch nicht eine Person, deren Nachlaß oder Schenkung in diesem Staat nur mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.

Ziffer 2 Hat nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vetragsstaaten einen Wohnsitz, so gilt folgendes:

  1. Litera a
    Der Wohnsitz der natürlichen Person gilt als in dem Staat gelegen, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Staat gelegen, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
  2. Litera b
    kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Staat gelegen, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  3. Litera c
    hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Staat gelegen, dessen Staatsangehöriger sie ist;
  4. Litera d
    ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

Ziffer 3 Hat nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ihren Wohnsitz, so gilt er als in dem Staat gelegen, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

20000390

Dokumentnummer

NOR40004038