Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR - Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 1
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 30/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Beachte
Zwar kein formelles Außerkrafttreten, aber gegenstandslos (vgl. Zwar kein formelles Außerkrafttreten, aber gegenstandslos vergleiche
BGBl. III Nr. 40/2003).Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 40 aus 2003,).
Text
Die Multilaterale Vereinbarung M94 gemäß Rn. 10 602 betreffend die Anforderungen an Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 1 (BGBl. III Nr. 23/2000) wurde von folgenden weiteren Die Multilaterale Vereinbarung M94 gemäß Rn. 10 602 betreffend die Anforderungen an Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 1 Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 23 aus 2000,) wurde von folgenden weiteren
ADR-Vertragsparteien unterzeichnet:
ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung:
Norwegen 1. Dezember 1999
Frankreich 19. Jänner 2000
Dokumentnummer
NOR40004060