Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften - Modalitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 24/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 24 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Beachte
Die Vereinbarung findet mit 1. Jänner 1995 Anwendung (vgl. Art. 6).Die Vereinbarung findet mit 1. Jänner 1995 Anwendung vergleiche Artikel 6,).
Text
Artikel 4
Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften
Die österreichischen Behörden unternehmen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Bestimmungen des Artikels 12 (b) des Protokolls anzuwenden.
Die Befreiung von innerstaatlichen Steuern auf die von den Europäischen Gemeinschaften ihren Beamten und sonstigen Bediensteten gezahlten Gehälter, Löhne und anderen Bezügen, wie dies in Artikel 13 (2) des Protokolls vorgesehen ist, findet auch auf Personen, die eine Alterspension, Invaliditätspension oder Hinterbliebenenpension beziehen, Anwendung, ebenso auf Personen, die eine Zuwendung gemäß Artikel 5 der Verordnung des Rates Nr. 259/68 zu den in der Verordnung des Rates Nr. 549/69 festgelegten Bedingungen erhalten.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2015
Dokumentnummer
NOR40004064