Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 52/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/13 Studienförderung
Text
§ 1. Für die folgenden Studienrichtungen, deren Studienpläne nach den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes - AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, erlassen wurden, wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) um ein Semester verlängert: Paragraph eins, Für die folgenden Studienrichtungen, deren Studienpläne nach den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes - AHStG, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, erlassen wurden, wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (Paragraph 18, Absatz eins, StudFG) um ein Semester verlängert:
an der Universität Wien im ersten Studienabschnitt der Studienrichtung Medizin,
an der Universität Graz im ersten Studienabschnitt der Studienrichtungen Biologie, Medizin und Psychologie,
an der Universität für Bodenkultur im ersten Studienabschnitt der Studienrichtung Landschaftsplanung und Landschaftspflege,
an der Wirtschaftsuniversität Wien im ersten Studienabschnitt der Studienrichtungen Betriebswirtschaft und Handelswissenschaft,
an der Technischen Universität Wien im ersten Studienabschnitt der Studienrichtung Technische Chemie.
Dokumentnummer
NOR40004209