Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an Bildungsanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 58/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Durchführung der abschließenden Prüfung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
(2)Absatz 2,Der Schulleiter hat den Prüfungskandidaten die Prüfungstermine (Prüfungstag bzw. Prüfungshalbtag für die mündliche Prüfung) frühestmöglich durch Anschlag in der Schule bekannt zu geben.
(3)Absatz 3,Bei Diplomarbeiten sowie bei Prüfungsgebieten hinsichtlich derer eine Aufgabenstellung an eine Gruppe von Prüfungskandidaten vergeben wird, sind im Rahmen der Bearbeitung die Selbstorganisation (Arbeitsaufteilung) und der Arbeitsablauf zu dokumentieren. Allenfalls im Rahmen der Diplomarbeit erstellte Statistiken, Entwürfe, informationstechnische Ausarbeitungen, Angaben zu den Methoden des Projektmanagements oder vergleichbare Ausarbeitungen sind anzuschließen.
(4)Absatz 4,Eine vom Prüfungskandidaten erstellte Diplomarbeit ist spätestens am letzten Tag der Klausurprüfung dem Prüfer auszuhändigen.
(5)Absatz 5,Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung mit “Nicht genügend” festgesetzt wird, ist diese Entscheidung dem Prüfungskandidaten frühestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekannt zu geben.
(6)Absatz 6,In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im Haupttermin können nach Bedarf Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die abschließende Prüfung eingerichtet werden. § 8 zweiter Satz findet sinngemäß Anwendung.In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im Haupttermin können nach Bedarf Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die abschließende Prüfung eingerichtet werden. Paragraph 8, zweiter Satz findet sinngemäß Anwendung.
(7)Absatz 7,(Anm.: tritt mit 1. 9. 2000 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1. 9. 2000 in Kraft)
(8)Absatz 8,Im Einvernehmen zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten können Klausurarbeiten und mündliche Teilprüfungen zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in einer lebenden Fremdsprache abgehalten werden. Im Zeugnis über die abschließende Prüfung ist die Verwendung der lebenden Fremdsprache beim jeweiligen Prüfungsgebiet zu vermerken. Mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache haben bei der Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten außer Betracht zu bleiben.
(9)Absatz 9,(Anm.: tritt mit 1. 9. 2000 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1. 9. 2000 in Kraft)
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015
Dokumentnummer
NOR40004329