Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an Bildungsanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 58/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der Klausurprüfung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Für die Prüfungsgebiete der Klausurprüfung haben die Prüfer der Schulbehörde erster Instanz jeweils eine Aufgabenstellung vorzuschlagen. Bei mangelnder Eignung oder bei Ergänzungsbedürftigkeit der vorgeschlagenen Aufgabenstellung hat die Schulbehörde erster Instanz die Vorlage eines neuen Vorschlages oder einer Ergänzung des Vorschlages einzuholen.
(2)Absatz 2,(Anm.: tritt mit 1. 9. 2000 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1. 9. 2000 in Kraft)
(3)Absatz 3,(Anm.: tritt mit 1. 9. 2000 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1. 9. 2000 in Kraft)
(4)Absatz 4,(Anm.: tritt mit 1. 9. 2000 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1. 9. 2000 in Kraft)
(5)Absatz 5,(Anm.: tritt mit 1. 9. 2000 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1. 9. 2000 in Kraft)
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015
Dokumentnummer
NOR40004326