Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
09.11.2007 bis 31.08.2016 — BGBl. II Nr. 308/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1109.11.200731.08.2016 § → § BGBl. II Nr. 308/2007 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017
§ 1101.01.200508.11.2007 § → § BGBl. II Nr. 507/2004
§ 1101.09.200031.12.2004 § → § BGBl. II Nr. 58/2000 (Stammfassung)
§ 1101.04.200031.08.2000 BGBl. II Nr. 58/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an Bildungsanstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

09.11.2007BGBl. II Nr. 308/2007

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2008 aus 2009, anzuwenden vergleiche Paragraph 28, Absatz 3,).

Text

Durchführung der abschließenden Prüfung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
  2. Absatz 2,Der Schulleiter hat den Prüfungskandidaten die Prüfungstermine (Prüfungstag bzw. Prüfungshalbtag für die mündliche Prüfung) frühestmöglich durch Anschlag in der Schule bekannt zu geben.
  3. Absatz 3,Bei Diplomarbeiten sowie bei Prüfungsgebieten hinsichtlich derer eine Aufgabenstellung an eine Gruppe von Prüfungskandidaten vergeben wird, sind im Rahmen der Bearbeitung die Selbstorganisation (Arbeitsaufteilung) und der Arbeitsablauf zu dokumentieren. Allenfalls im Rahmen der Diplomarbeit erstellte Statistiken, Entwürfe, informationstechnische Ausarbeitungen, Angaben zu den Methoden des Projektmanagements oder vergleichbare Ausarbeitungen sind anzuschließen.
  4. Absatz 4,Eine vom Prüfungskandidaten erstellte Diplomarbeit ist spätestens am letzten Tag der Klausurprüfung dem Prüfer auszuhändigen.
  5. Absatz 5,Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist diese Entscheidung dem Prüfungskandidaten frühestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekannt zu geben.
  6. Absatz 6,In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im Haupttermin können nach Bedarf Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die abschließende Prüfung eingerichtet werden. Paragraph 8, zweiter Satz findet sinngemäß Anwendung.
  7. Absatz 7,Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, mindestens jedoch 15 Minuten, einzuräumen. Zur selben Zeit darf nur ein Prüfungskandidat geprüft werden, doch kann eine mündliche Teilprüfung während der Vorbereitungsfrist anderer Prüfungskandidaten stattfinden; bei mündlichen Teilprüfungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, dürfen Prüfungskandidaten, die im Rahmen des Unterrichtes eine fachspezifische Themenstellung gemeinsam behandelt haben, zur selben Zeit geprüft werden.
  8. Absatz 8,Im Einvernehmen zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten können Klausurarbeiten und mündliche Teilprüfungen zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in einer lebenden Fremdsprache oder Volksgruppensprache abgehalten werden. Im Zeugnis über die abschließende Prüfung ist die Verwendung der lebenden Fremdsprache oder Volksgruppensprache beim jeweiligen Prüfungsgebiet zu vermerken. Mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache oder Volksgruppensprache haben bei der Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten außer Betracht zu bleiben.
  9. Absatz 9,Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer hat höchstens 15 Minuten; bei mündlichen Teilprüfungen, die gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, einen Präsentationsteil (Paragraph 10, Absatz 4,) vorsehen, höchstens 25 Minuten pro Prüfungskandidat zu betragen. Die Prüfungsdauer hat im Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“ höchstens 20 Minuten pro Prüfungskandidat zu betragen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 308/2007

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2017

Gesetzesnummer

20000429

Dokumentnummer

NOR40091952