Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
09.11.2007 bis 31.08.2016 — BGBl. II Nr. 308/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1009.11.200731.08.2016 § → § BGBl. II Nr. 308/2007 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017
§ 1001.01.200508.11.2007 § → § BGBl. II Nr. 507/2004
§ 1001.09.200031.12.2004 BGBl. II Nr. 58/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an Bildungsanstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

09.11.2007BGBl. II Nr. 308/2007

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2008 aus 2009, anzuwenden vergleiche Paragraph 28, Absatz 3,).

Text

Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen haben entweder
    1. Ziffer eins
      von einer Problemstellung, erforderlichenfalls unter Beistellung begleitenden Materials, oder
    2. Ziffer 2
      wenn dies im 2. Teil bei der jeweiligen Prüfung vorgesehen ist, von einer vom jeweiligen Prüfungskandidaten oder von einer Gruppe von Prüfungskandidaten im Rahmen des Unterrichtes behandelten fachspezifischen Themenstellung
  2. Absatz 2,Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, sind dem Prüfungskandidaten zwei voneinander unabhängige Aufgaben schriftlich zur Wahl vorzulegen. Die Aufgaben können in Teilaufgaben gegliedert werden.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 507 aus 2004,).

  3. Absatz 4,Im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, ist eine Aufgabe über die fachspezifische Themenstellung (Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes) dem Prüfungskandidaten schriftlich vorzulegen. Die Aufgabe kann in Teilaufgaben gegliedert werden. In den Prüfungsgebieten „Musikerziehung und Instrumentalmusik“ sowie „Rhythmisch-musikalische Erziehung und Instrumentalmusik“ ist eine Teilaufgabe hinsichtlich des musikalischen Vorspielens mit Bezug zur beruflichen Praxis zu stellen. Die Festlegung der fachspezifischen Themenstellung hat nach Maßgabe des Lehrplanes bis spätestens Ende der ersten Woche des letzten Semesters zu erfolgen, wobei das Einvernehmen zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten anzustreben ist.
  4. Absatz 5,Für den Fall, dass zwei Prüfungsgebiete in Form einer fächerübergreifenden Schwerpunktprüfung abgelegt werden, sind dem Prüfungskandidaten für beide Prüfungsgebiete insgesamt drei von einander unabhängige Aufgaben, von denen er zwei zu wählen hat, schriftlich vorzulegen. Die Aufgaben haben fächerübergreifende Aspekte zu beinhalten und können in Teilaufgaben gegliedert werden. Wird eine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und ein weiteres Prüfungsgebiet in Form einer fächerübergreifenden Schwerpunktprüfung abgelegt, so sind dem Prüfungskandidaten zusätzlich zur Aufgabe über die fachspezifische Themenstellung zwei von einander unabhängige Aufgaben, die fächerübergreifende Aspekte zu beinhalten haben, schriftlich zur Wahl vorzulegen.
  5. Absatz 6,Im Falle der mündlichen Prüfung im Rahmen der „Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik“ sowie im Falle der mündlichen Prüfung im Rahmen der „Diplomprüfung für Sondererzieher an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik“ ist dem Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“ eine Aufgabenstellung in Form eines Fallbeispieles mit ergänzenden Aufgaben schriftlich vorzulegen, die fachliche Aspekte aus den vom Prüfungskandidaten gewählten Pflichtgegenständen zu enthalten haben.
  6. Absatz 7,Für den Fall, dass der Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, oder gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, als mündliche Teilprüfung gewählt hat, ist bezüglich der Aufgabenstellung Paragraph 10, Absatz 5, sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 308/2007

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2017

Gesetzesnummer

20000429

Dokumentnummer

NOR40091951