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§ 10

Fassungen
01.01.2005 bis 08.11.2007 — BGBl. II Nr. 507/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1009.11.200731.08.2016 § → § BGBl. II Nr. 308/2007 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017
§ 1001.01.200508.11.2007 § → § BGBl. II Nr. 507/2004
§ 1001.09.200031.12.2004 BGBl. II Nr. 58/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an Bildungsanstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 507 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. II Nr. 507/2004

Außerkrafttretensdatum

08.11.2007danach: BGBl. II Nr. 308/2007

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Tritt mit 1. Jänner 2005 mit Wirksamkeit für den Haupttermin

2004 aus 2005, in Kraft vergleiche Paragraph 28, Absatz 2,).

Text

Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen haben entweder
    1. Ziffer eins
      von einer Problemstellung, erforderlichenfalls unter Beistellung begleitenden Materials, oder
    2. Ziffer 2
      wenn dies im 2. Teil bei der jeweiligen Prüfung vorgesehen ist, von einer vom jeweiligen Prüfungskandidaten oder von einer Gruppe von Prüfungskandidaten im Rahmen des Unterrichtes behandelten fachspezifischen Themenstellung
  2. Absatz 2,Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, sind dem Prüfungskandidaten zwei voneinander unabhängige Aufgaben schriftlich zur Wahl vorzulegen. Die Aufgaben können in Teilaufgaben gegliedert werden.
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 507 aus 2004,).
  4. Absatz 4,Im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, ist eine Aufgabe über die fachspezifische Themenstellung (Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes) dem Prüfungskandidaten schriftlich vorzulegen. Die Aufgabe kann in Teilaufgaben gegliedert werden. Die Festlegung der fachspezifischen Themenstellung hat nach Maßgabe des Lehrplanes bis spätestens Ende der ersten Woche des letzten Semesters zu erfolgen, wobei das Einvernehmen zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten anzustreben ist.
  5. Absatz 5,Für den Fall, dass zwei Prüfungsgebiete in Form einer fächerübergreifenden Schwerpunktprüfung abgelegt werden, sind dem Prüfungskandidaten für beide Prüfungsgebiete insgesamt drei von einander unabhängige Aufgaben, von denen er zwei zu wählen hat, schriftlich vorzulegen. Die Aufgaben haben fächerübergreifende Aspekte zu beinhalten und können in Teilaufgaben gegliedert werden. Wird eine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und ein weiteres Prüfungsgebiet in Form einer fächerübergreifenden Schwerpunktprüfung abgelegt, so sind dem Prüfungskandidaten zusätzlich zur Aufgabe über die fachspezifische Themenstellung zwei von einander unabhängige Aufgaben, die fächerübergreifende Aspekte zu beinhalten haben, schriftlich zur Wahl vorzulegen.
  6. Absatz 6,Im Falle der mündlichen Prüfung im Rahmen der „Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik“ sowie im Falle der mündlichen Prüfung im Rahmen der „Diplomprüfung für Sondererzieher an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik“ ist dem Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“ eine Aufgabenstellung in Form eines Fallbeispieles mit ergänzenden Aufgaben schriftlich vorzulegen, die fachliche Aspekte aus den vom Prüfungskandidaten gewählten Pflichtgegenständen zu enthalten haben.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2015

Gesetzesnummer

20000429

Dokumentnummer

NOR40059317