Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an Bildungsanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 58/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2008/2009 anzuwenden (vgl. § 28 Abs. 3).Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2008 aus 2009, anzuwenden vergleiche Paragraph 28, Absatz 3,).
Text
Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen haben entweder
von einer Problemstellung, erforderlichenfalls unter Beistellung begleitenden Materials, oder
wenn dies im 2. Teil bei der jeweiligen Prüfung vorgesehen ist, von einer vom jeweiligen Prüfungskandidaten oder von einer Gruppe von Prüfungskandidaten im Rahmen des Unterrichtes behandelten fachspezifischen Themenstellung
(2)Absatz 2,Im Falle des Abs. 1 Z 1 sind dem Prüfungskandidaten zwei voneinander unabhängige Aufgaben schriftlich zur Wahl vorzulegen. Die Aufgaben können in Teilaufgaben gegliedert werden.Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, sind dem Prüfungskandidaten zwei voneinander unabhängige Aufgaben schriftlich zur Wahl vorzulegen. Die Aufgaben können in Teilaufgaben gegliedert werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 507/2004).Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 507 aus 2004,).
(4)Absatz 4,Im Falle des Abs. 1 Z 2 ist eine Aufgabe über die fachspezifische Themenstellung (Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes) dem Prüfungskandidaten schriftlich vorzulegen. Die Aufgabe kann in Teilaufgaben gegliedert werden. In den Prüfungsgebieten „Musikerziehung und Instrumentalmusik“ sowie „Rhythmisch-musikalische Erziehung und Instrumentalmusik“ ist eine Teilaufgabe hinsichtlich des musikalischen Vorspielens mit Bezug zur beruflichen Praxis zu stellen. Die Festlegung der fachspezifischen Themenstellung hat nach Maßgabe des Lehrplanes bis spätestens Ende der ersten Woche des letzten Semesters zu erfolgen, wobei das Einvernehmen zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten anzustreben ist.Im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, ist eine Aufgabe über die fachspezifische Themenstellung (Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes) dem Prüfungskandidaten schriftlich vorzulegen. Die Aufgabe kann in Teilaufgaben gegliedert werden. In den Prüfungsgebieten „Musikerziehung und Instrumentalmusik“ sowie „Rhythmisch-musikalische Erziehung und Instrumentalmusik“ ist eine Teilaufgabe hinsichtlich des musikalischen Vorspielens mit Bezug zur beruflichen Praxis zu stellen. Die Festlegung der fachspezifischen Themenstellung hat nach Maßgabe des Lehrplanes bis spätestens Ende der ersten Woche des letzten Semesters zu erfolgen, wobei das Einvernehmen zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten anzustreben ist.
(5)Absatz 5,Für den Fall, dass zwei Prüfungsgebiete in Form einer fächerübergreifenden Schwerpunktprüfung abgelegt werden, sind dem Prüfungskandidaten für beide Prüfungsgebiete insgesamt drei von einander unabhängige Aufgaben, von denen er zwei zu wählen hat, schriftlich vorzulegen. Die Aufgaben haben fächerübergreifende Aspekte zu beinhalten und können in Teilaufgaben gegliedert werden. Wird eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 und ein weiteres Prüfungsgebiet in Form einer fächerübergreifenden Schwerpunktprüfung abgelegt, so sind dem Prüfungskandidaten zusätzlich zur Aufgabe über die fachspezifische Themenstellung zwei von einander unabhängige Aufgaben, die fächerübergreifende Aspekte zu beinhalten haben, schriftlich zur Wahl vorzulegen.Für den Fall, dass zwei Prüfungsgebiete in Form einer fächerübergreifenden Schwerpunktprüfung abgelegt werden, sind dem Prüfungskandidaten für beide Prüfungsgebiete insgesamt drei von einander unabhängige Aufgaben, von denen er zwei zu wählen hat, schriftlich vorzulegen. Die Aufgaben haben fächerübergreifende Aspekte zu beinhalten und können in Teilaufgaben gegliedert werden. Wird eine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und ein weiteres Prüfungsgebiet in Form einer fächerübergreifenden Schwerpunktprüfung abgelegt, so sind dem Prüfungskandidaten zusätzlich zur Aufgabe über die fachspezifische Themenstellung zwei von einander unabhängige Aufgaben, die fächerübergreifende Aspekte zu beinhalten haben, schriftlich zur Wahl vorzulegen.
(6)Absatz 6,Im Falle der mündlichen Prüfung im Rahmen der „Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik“ sowie im Falle der mündlichen Prüfung im Rahmen der „Diplomprüfung für Sondererzieher an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik“ ist dem Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“ eine Aufgabenstellung in Form eines Fallbeispieles mit ergänzenden Aufgaben schriftlich vorzulegen, die fachliche Aspekte aus den vom Prüfungskandidaten gewählten Pflichtgegenständen zu enthalten haben.
(7)Absatz 7,Für den Fall, dass der Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 lit. c oder gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 lit. f als mündliche Teilprüfung gewählt hat, ist bezüglich der Aufgabenstellung § 10 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.Für den Fall, dass der Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, oder gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, als mündliche Teilprüfung gewählt hat, ist bezüglich der Aufgabenstellung Paragraph 10, Absatz 5, sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 308/2007
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017
Dokumentnummer
NOR40091951