Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.09.2000 bis 31.12.2004 — BGBl. II Nr. 58/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1009.11.200731.08.2016 § → § BGBl. II Nr. 308/2007 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017
§ 1001.01.200508.11.2007 § → § BGBl. II Nr. 507/2004
§ 1001.09.200031.12.2004 BGBl. II Nr. 58/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an Bildungsanstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.09.2000BGBl. II Nr. 58/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004danach: BGBl. II Nr. 507/2004

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraphen 28 und 30,

Text

Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen haben entweder
    1. Ziffer eins
      von einer Problemstellung, erforderlichenfalls unter Beistellung begleitenden Materials, oder
    2. Ziffer 2
      wenn dies im 2. Teil bei der jeweiligen Prüfung vorgesehen ist,
      1. Litera a
        von einer vom jeweiligen Prüfungskandidaten erstellten Diplomarbeit oder
      2. Litera b
        von einer vom jeweiligen Prüfungskandidaten oder von einer Gruppe von Prüfungskandidaten im Rahmen des Unterrichtes behandelten fachspezifischen Themenstellung
    auszugehen.
  2. Absatz 2,Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, sind dem Prüfungskandidaten zwei voneinander unabhängige Aufgaben schriftlich zur Wahl vorzulegen. Die Aufgaben können in Teilaufgaben gegliedert werden.
  3. Absatz 3,Im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, sind dem Prüfungskandidaten, der die Diplomarbeit erstellt hat, eine Aufgabe über die Diplomarbeit (Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes) sowie zwei Aufgaben aus dem nicht zur schriftlichen Klausurarbeit gewählten Prüfungsgebiet schriftlich zur Wahl vorzulegen. Die Aufgaben können in Teilaufgaben gegliedert werden.
  4. Absatz 4,Im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ist eine Aufgabe über die fachspezifische Themenstellung (Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes) dem Prüfungskandidaten schriftlich vorzulegen. Die Aufgabe kann in Teilaufgaben gegliedert werden. Die Festlegung der fachspezifischen Themenstellung hat nach Maßgabe des Lehrplanes bis spätestens Ende der ersten Woche des letzten Semesters zu erfolgen, wobei das Einvernehmen zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten anzustreben ist.
  5. Absatz 5,Für den Fall, dass zwei Prüfungsgebiete in Form einer fächerübergreifenden Schwerpunktprüfung abgelegt werden, sind dem Prüfungskandidaten in jedem Prüfungsgebiet zwei voneinander unabhängige Aufgaben, die fächerübergreifende Aspekte zu beinhalten haben, schriftlich zur Wahl vorzulegen. Wird eine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, oder Litera b und ein weiteres Prüfungsgebiet in Form einer fächerübergreifenden Schwerpunktprüfung abgelegt, so sind dem Prüfungskandidaten zusätzlich zur Aufgabe über die Diplomarbeit bzw. über die fachspezifische Themenstellung zwei voneinander unabhängige Aufgaben, die fächerübergreifende Aspekte zu beinhalten haben, schriftlich zur Wahl vorzulegen. Werden die mündlichen Teilprüfungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Litera b, in Form einer fächerübergreifenden Schwerpunktprüfung abgelegt, so sind dem Prüfungskandidaten zusätzlich zu den Aufgaben über die Diplomarbeit und die fachspezifische Themenstellung zwei voneinander unabhängige Aufgaben, die fächerübergreifende Aspekte zu beinhalten haben, schriftlich zur Wahl vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2015

Gesetzesnummer

20000429

Dokumentnummer

NOR40004328