Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an Bildungsanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 58/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 160/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2008/2009 anzuwenden (vgl. § 28 Abs. 3).Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2008 aus 2009, anzuwenden vergleiche Paragraph 28, Absatz 3,).
Text
2. Teil
Besondere Bestimmungen
1. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik
Vorprüfung
§ 12.Paragraph 12,
Die Vorprüfung umfasst eine mündliche Prüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Geographie und Wirtschaftskunde“,
„Biologie und Umweltkunde (einschließlich Gesundheit und Ernährung)“.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015
Dokumentnummer
NOR40091953