Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an Bildungsanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 58/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 160/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2008/2009 anzuwenden (vgl. § 28 Abs. 3).Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2008 aus 2009, anzuwenden vergleiche Paragraph 28, Absatz 3,).
Text
Mündliche Prüfung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst:
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht dieses Prüfungsgebiet gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a gewählt hat, oder„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht dieses Prüfungsgebiet gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gewählt hat, oder
„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Heil- und Sonderpädagogik“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a gewählt hat, oder„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Heil- und Sonderpädagogik“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gewählt hat, oder
„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Pädagogik der Früherziehung“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a gewählt hat sowie die Freigegenstände und die unverbindliche Übung des Bereiches „Früherziehung“ besucht hat, oder„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Pädagogik der Früherziehung“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gewählt hat sowie die Freigegenstände und die unverbindliche Übung des Bereiches „Früherziehung“ besucht hat, oder
„Didaktik“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht dieses Prüfungsgebiet gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b gewählt hat, oder„Didaktik“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht dieses Prüfungsgebiet gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, gewählt hat, oder
„Didaktik und Organisation, Management und Recht“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b gewählt hat, oder„Didaktik und Organisation, Management und Recht“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, gewählt hat, oder
„Didaktik und Didaktik der Früherziehung“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b gewählt hat sowie die Freigegenstände und die unverbindliche Übung des Bereiches „Früherziehung“ besucht hat,„Didaktik und Didaktik der Früherziehung“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, gewählt hat sowie die Freigegenstände und die unverbindliche Übung des Bereiches „Früherziehung“ besucht hat,
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“,
„Lebende Fremdsprache/Volksgruppensprache“,
„Geschichte und Sozialkunde, Politische Bildung“ oder
Prüfungsgebiet entsprechend einem gleichnamigen schulautonomen Unterrichtsgegenstand und
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:eine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Musikerziehung und Instrumentalmusik“,
„Musikerziehung und Heil- und Sonderpädagogik“,
„Musikerziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“,
„Rhythmisch-musikalische Erziehung“, sofern der Unterrichtsgegenstand „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden besucht wurde,
„Rhythmisch-musikalische Erziehung und Instrumentalmusik“, sofern der Unterrichtsgegenstand „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden besucht wurde,
„Rhythmisch-musikalische Erziehung und Heil- und Sonderpädagogik“, sofern der Unterrichtsgegenstand „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden besucht wurde,
„Bild-Objekt-Material-Gestaltung“,
„Bild-Objekt-Material-Gestaltung und Heil- und Sonderpädagogik“,
„Bewegungserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“ oder
„Bewegungserziehung und Heil- und Sonderpädagogik“.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ und „Heil- und Sonderpädagogik“.Das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, umfasst die Pflichtgegenstände „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ und „Heil- und Sonderpädagogik“.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Pädagogik der Früherziehung“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ und den Lehrstoff „Pädagogik der Früherziehung“ des Freigegenstandes „Pädagogik und Didaktik der Früherziehung“.Das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Pädagogik der Früherziehung“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, umfasst den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ und den Lehrstoff „Pädagogik der Früherziehung“ des Freigegenstandes „Pädagogik und Didaktik der Früherziehung“.
(4)Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Didaktik und Organisation, Management und Recht“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Seminar Organisation, ManagementDas Prüfungsgebiet „Didaktik und Organisation, Management und Recht“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, umfasst die Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Seminar Organisation, Management
und Recht“.
(5)Absatz 5,Das Prüfungsgebiet „Didaktik und Didaktik der Früherziehung“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. f umfasst den Pflichtgegenstand „Didaktik“ und den Freigegenstand „Didaktik der Früherziehung“ sowie den Lehrstoff „Didaktik der Früherziehung“ des Freigegenstandes „Pädagogik und Didaktik der Früherziehung“.Das Prüfungsgebiet „Didaktik und Didaktik der Früherziehung“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, umfasst den Pflichtgegenstand „Didaktik“ und den Freigegenstand „Didaktik der Früherziehung“ sowie den Lehrstoff „Didaktik der Früherziehung“ des Freigegenstandes „Pädagogik und Didaktik der Früherziehung“.
(6)Absatz 6,Das Prüfungsgebiet entsprechend einem gleichnamigen schulautonomen Unterrichtsgegenstand gemäß Abs. 1 Z 2 lit. e umfasst einen schulautonomen Unterrichtsgegenstand, der im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden und zumindest bis einschließlich zur vorletzten Schulstufe vorgesehen ist und besucht wurde.Das Prüfungsgebiet entsprechend einem gleichnamigen schulautonomen Unterrichtsgegenstand gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, umfasst einen schulautonomen Unterrichtsgegenstand, der im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden und zumindest bis einschließlich zur vorletzten Schulstufe vorgesehen ist und besucht wurde.
(7)Absatz 7,Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Instrumentalmusik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Instrumentalunterricht“.Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Instrumentalmusik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, umfasst die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Instrumentalunterricht“.
(8)Absatz 8,Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Heil- und Sonderpädagogik“.Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, umfasst die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Heil- und Sonderpädagogik“.
(9)Absatz 9,Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Rhythmisch-musikalische Erziehung“.Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, umfasst die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Rhythmisch-musikalische Erziehung“.
(10)Absatz 10,Das Prüfungsgebiet „Rhythmisch-musikalische Erziehung und Instrumentalmusik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ und „Instrumentalunterricht“.Das Prüfungsgebiet „Rhythmisch-musikalische Erziehung und Instrumentalmusik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, umfasst die Pflichtgegenstände „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ und „Instrumentalunterricht“.
(11)Absatz 11,Das Prüfungsgebiet „Rhythmisch-musikalische Erziehung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. f umfasst die Pflichtgegenstände „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ und „Heil- und Sonderpädagogik“.Das Prüfungsgebiet „Rhythmisch-musikalische Erziehung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, umfasst die Pflichtgegenstände „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ und „Heil- und Sonderpädagogik“.
(12)Absatz 12,Das Prüfungsgebiet „Bild-Objekt-Material-Gestaltung“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. g umfasst die Pflichtgegenstände „Bildnerische Erziehung“, „Werkerziehung“, „Textiles Gestalten“ und „Seminar Bildnerische Erziehung, Werkerziehung, Textiles Gestalten“.Das Prüfungsgebiet „Bild-Objekt-Material-Gestaltung“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera g, umfasst die Pflichtgegenstände „Bildnerische Erziehung“, „Werkerziehung“, „Textiles Gestalten“ und „Seminar Bildnerische Erziehung, Werkerziehung, Textiles Gestalten“.
(13)Absatz 13,Das Prüfungsgebiet „Bild-Objekt-Material-Gestaltung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. h umfasst die Pflichtgegenstände „Bildnerische Erziehung“, „Werkerziehung“, „Textiles Gestalten“ und „Seminar Bildnerische Erziehung, Werkerziehung, Textiles Gestalten“ sowie „Heil- und Sonderpädagogik“.Das Prüfungsgebiet „Bild-Objekt-Material-Gestaltung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, umfasst die Pflichtgegenstände „Bildnerische Erziehung“, „Werkerziehung“, „Textiles Gestalten“ und „Seminar Bildnerische Erziehung, Werkerziehung, Textiles Gestalten“ sowie „Heil- und Sonderpädagogik“.
(14)Absatz 14,Das Prüfungsgebiet „Bewegungserziehung“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. i umfasst den Lehrstoff „Bewegungserziehung“ aus dem Pflichtgegenstand „Bewegungserziehung, Bewegung und Sport“.Das Prüfungsgebiet „Bewegungserziehung“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera i, umfasst den Lehrstoff „Bewegungserziehung“ aus dem Pflichtgegenstand „Bewegungserziehung, Bewegung und Sport“.
(15)Absatz 15,Das Prüfungsgebiet „Bewegungserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. j umfasst den Lehrstoff „Bewegungserziehung“ aus dem Pflichtgegenstand „Bewegungserziehung, Bewegung und Sport“ sowie den Pflichtgegenstand „Rhythmisch-musikalische Erziehung“.Das Prüfungsgebiet „Bewegungserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera j, umfasst den Lehrstoff „Bewegungserziehung“ aus dem Pflichtgegenstand „Bewegungserziehung, Bewegung und Sport“ sowie den Pflichtgegenstand „Rhythmisch-musikalische Erziehung“.
(16)Absatz 16,Das Prüfungsgebiet „Bewegungserziehung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. k umfasst den Lehrstoff „Bewegungserziehung“ aus dem Pflichtgegenstand „Bewegungserziehung, Bewegung und Sport“ sowie den Pflichtgegenstand „Heil- und Sonderpädagogik“.Das Prüfungsgebiet „Bewegungserziehung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera k, umfasst den Lehrstoff „Bewegungserziehung“ aus dem Pflichtgegenstand „Bewegungserziehung, Bewegung und Sport“ sowie den Pflichtgegenstand „Heil- und Sonderpädagogik“.
(17)Absatz 17,Im Einvernehmen zwischen dem Prüfungskandidaten und den jeweiligen Prüfern können zwei der Teilprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 auch als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung gemäß § 10 Abs. 5 abgelegt werden.Im Einvernehmen zwischen dem Prüfungskandidaten und den jeweiligen Prüfern können zwei der Teilprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 auch als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz 5, abgelegt werden.
Schlagworte
Kindergartenerziehung, Heilpädagogik, Kinderliteratur
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015
Dokumentnummer
NOR40091955