Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an Bildungsanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 58/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Tritt mit 1. Jänner 2005 mit Wirksamkeit für den Haupttermin 2004/2005 in Kraft (vgl. § 28 Abs. 2).Tritt mit 1. Jänner 2005 mit Wirksamkeit für den Haupttermin 2004 aus 2005, in Kraft vergleiche Paragraph 28, Absatz 2,).
Text
Mündliche Prüfung
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst das Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten:Das Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten:
den Pflichtgegenstand:
„Pädagogik“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Pädagogik“ gewählt hat, oder„Pädagogik“, wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Pädagogik“ gewählt hat, oder
„Psychologie“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Psychologie“ gewählt hat, oder„Psychologie“, wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Psychologie“ gewählt hat, oder
„Medizinische Grundlagen und therapeutische Konzepte“ und
den Pflichtgegenstand:
„Integrative Didaktik“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 zur Klausurprüfung nicht den Pflichtgegenstand „Integrative Didaktik“ gewählt hat, oder„Integrative Didaktik“, wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, zur Klausurprüfung nicht den Pflichtgegenstand „Integrative Didaktik“ gewählt hat, oder
„Arbeitsweisen interdisziplinärer Frühförderung“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 zur Klausurprüfung nicht den Pflichtgegenstand „Arbeitsweisen interdisziplinärer Frühförderung“ gewählt hat, oder„Arbeitsweisen interdisziplinärer Frühförderung“, wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, zur Klausurprüfung nicht den Pflichtgegenstand „Arbeitsweisen interdisziplinärer Frühförderung“ gewählt hat, oder
„Methoden und didaktische Umsetzung“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 zur Klausurprüfung nicht den Pflichtgegenstand „Methoden und didaktische Umsetzung“ gewählt hat.„Methoden und didaktische Umsetzung“, wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3, zur Klausurprüfung nicht den Pflichtgegenstand „Methoden und didaktische Umsetzung“ gewählt hat.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 504/2004
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017
Dokumentnummer
NOR40059322