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§ 22

Fassungen
01.09.2000 bis 31.03.2016
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2201.09.200031.03.2016 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 160/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an Bildungsanstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.09.2000

Außerkrafttretensdatum

31.03.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 160/2015

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraphen 28 und 30,

Text

5. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Klausurprüfung

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Die Klausurprüfung umfasst:
    1. Ziffer eins
      eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
      1. Litera a
        „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder
      2. Litera b
        „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“,
    2. Ziffer 2
      eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“ und
    3. Ziffer 3
      nach Wahl des Prüfungskandidaten:
      1. Litera a
        eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (Englisch)“ oder
      2. Litera b
        eine vierstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Mathematik“.
  2. Absatz 2,Das vom Prüfungskandidaten gewählte Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer eins, kann auch in Form einer Diplomarbeit gemäß Paragraph 9, Absatz 5, abgelegt werden. Diese ist vom Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichtes zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ ohne den Lehrstoffbereich Sprachpflege und Sprecherziehung.

Schlagworte

Reifeprüfung, Horterziehung, Kinderliteratur

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2015

Gesetzesnummer

20000429

Dokumentnummer

NOR40004341