Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an Bildungsanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 58/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 310/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Mündliche Prüfung
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung ist in Form einer fächerübergreifenden Schwerpunktprüfung gemäß § 10 Abs. 5 abzulegen und umfasst:Die mündliche Prüfung ist in Form einer fächerübergreifenden Schwerpunktprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz 5, abzulegen und umfasst:
eine mündliche Teilprüfung (im Falle des § 20 Abs. 3 eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. a) im Prüfungsgebiet “Humanwissenschaftliche Grundlagen” undeine mündliche Teilprüfung (im Falle des Paragraph 20, Absatz 3, eine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,) im Prüfungsgebiet “Humanwissenschaftliche Grundlagen” und
eine mündliche Teilprüfung (im Falle des § 20 Abs. 3 eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. a) im Prüfungsgebiet “Didaktik”.eine mündliche Teilprüfung (im Falle des Paragraph 20, Absatz 3, eine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,) im Prüfungsgebiet “Didaktik”.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet “Humanwissenschaftliche Grundlagen” gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten:Das Prüfungsgebiet “Humanwissenschaftliche Grundlagen” gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten:
den Pflichtgegenstand “Pädagogik”, sofern der Prüfungskandidat im Rahmen der schriftlichen Klausurarbeit gemäß § 20 Abs. 1 nicht das Prüfungsgebiet “Pädagogik” gewählt hat, oderden Pflichtgegenstand “Pädagogik”, sofern der Prüfungskandidat im Rahmen der schriftlichen Klausurarbeit gemäß Paragraph 20, Absatz eins, nicht das Prüfungsgebiet “Pädagogik” gewählt hat, oder
den Pflichtgegenstand “Psychologie”, sofern der Prüfungskandidat im Rahmen der schriftlichen Klausurarbeit gemäß § 20 Abs. 1 nicht das Prüfungsgebiet “Psychologie” gewählt hat, oderden Pflichtgegenstand “Psychologie”, sofern der Prüfungskandidat im Rahmen der schriftlichen Klausurarbeit gemäß Paragraph 20, Absatz eins, nicht das Prüfungsgebiet “Psychologie” gewählt hat, oder
den Pflichtgegenstand “Medizinische Grundlagen und therapeutische Konzepte”.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet “Didaktik” gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten:Das Prüfungsgebiet “Didaktik” gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten:
den Pflichtgegenstand “Integrative Didaktik”, sofern der Prüfungskandidat im Rahmen der schriftlichen Klausurarbeit gemäß § 20 Abs. 2 nicht den Pflichtgegenstand “Integrative Didaktik” gewählt hat, oderden Pflichtgegenstand “Integrative Didaktik”, sofern der Prüfungskandidat im Rahmen der schriftlichen Klausurarbeit gemäß Paragraph 20, Absatz 2, nicht den Pflichtgegenstand “Integrative Didaktik” gewählt hat, oder
den Pflichtgegenstand “Arbeitsweisen interdisziplinärer Frühförderung”, sofern der Prüfungskandidat im Rahmen der schriftlichen Klausurarbeit gemäß § 20 Abs. 2 nicht den Pflichtgegenstand “Arbeitsweisen interdisziplinärer Frühförderung” gewählt hat, oderden Pflichtgegenstand “Arbeitsweisen interdisziplinärer Frühförderung”, sofern der Prüfungskandidat im Rahmen der schriftlichen Klausurarbeit gemäß Paragraph 20, Absatz 2, nicht den Pflichtgegenstand “Arbeitsweisen interdisziplinärer Frühförderung” gewählt hat, oder
den Pflichtgegenstand “Methoden und didaktische Umsetzung”, sofern der Prüfungskandidat im Rahmen der schriftlichen Klausurarbeit gemäß § 20 Abs. 2 nicht den Pflichtgegenstand “Methoden und didaktische Umsetzung” gewählt hat.den Pflichtgegenstand “Methoden und didaktische Umsetzung”, sofern der Prüfungskandidat im Rahmen der schriftlichen Klausurarbeit gemäß Paragraph 20, Absatz 2, nicht den Pflichtgegenstand “Methoden und didaktische Umsetzung” gewählt hat.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015
Dokumentnummer
NOR40034621