Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an Bildungsanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 58/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. §§ 28 und 30.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraphen 28 und 30,
Text
Mündliche Prüfung
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Die mündliche Teilprüfung umfasst:
eine mündliche Teilprüfung:
im Prüfungsgebiet “Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)”, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung “Didaktik” als Prüfungsgebiet gewählt hat, oderim Prüfungsgebiet “Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)”, wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, zur Klausurprüfung “Didaktik” als Prüfungsgebiet gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet “Didaktik”, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 zur Klausurprüfung “Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)” als Prüfungsgebiet gewählt hat, oderim Prüfungsgebiet “Didaktik”, wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, zur Klausurprüfung “Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)” als Prüfungsgebiet gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet “Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Didaktik” gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. a, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 24 Abs. 2 die schriftliche Klausurarbeit in Form einer Diplomarbeit abgelegt hat,im Prüfungsgebiet “Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Didaktik” gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 24, Absatz 2, die schriftliche Klausurarbeit in Form einer Diplomarbeit abgelegt hat,
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
“Heil- und Sonderpädagogik”,
“Kinder- und Jugendliteratur”,
“Rechtskunde und Politische Bildung”,
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. b nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:eine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
“Musikerziehung und Instrumentalmusik”,
“Rhythmisch-musikalische Erziehung”,
“Bildnerische Erziehung”,
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet “Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Didaktik” gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände “Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)” und “Didaktik”.Das Prüfungsgebiet “Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Didaktik” gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, umfasst die Pflichtgegenstände “Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)” und “Didaktik”.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet “Kinder- und Jugendliteratur” gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Lehrstoffbereich “Kinder- und Jugendliteratur” des Pflichtgegenstandes “Deutsch (Lernhilfe, Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)”.Das Prüfungsgebiet “Kinder- und Jugendliteratur” gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, umfasst den Lehrstoffbereich “Kinder- und Jugendliteratur” des Pflichtgegenstandes “Deutsch (Lernhilfe, Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)”.
(4)Absatz 4,Das Prüfungsgebiet “Lernhilfe” gemäß Abs. 1 Z 2 lit. f umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten:Das Prüfungsgebiet “Lernhilfe” gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten:
den Lehrstoffbereich “Lernhilfe” des Pflichtgegenstandes “Deutsch (Lernhilfe, Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)”,
den Pflichtgegenstand “Lebende Fremdsprache (Lernhilfe)” oder
den Pflichtgegenstand “Mathematik (Lernhilfe)”.
(5)Absatz 5,Das Prüfungsgebiet “Musikerziehung und Instrumentalmusik” gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst die Pflichtgegenstände “Musikerziehung” und “Instrumentalunterricht”.Das Prüfungsgebiet “Musikerziehung und Instrumentalmusik” gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, umfasst die Pflichtgegenstände “Musikerziehung” und “Instrumentalunterricht”.
(6)Absatz 6,Im Einvernehmen zwischen dem Prüfungskandidaten und den jeweiligen Prüfern können zwei der Teilprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 auch als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung gemäß § 10 Abs. 5 abgelegt werden.Im Einvernehmen zwischen dem Prüfungskandidaten und den jeweiligen Prüfern können zwei der Teilprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 auch als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz 5, abgelegt werden.
Schlagworte
Heilpädagogik, Kinderliteratur
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015
Dokumentnummer
NOR40004344