Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an Bildungsanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 58/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete
§ 4.Paragraph 4,
Ein Prüfungsgebiet umfasst:
den gesamten Lehrstoff des gleichnamigen Unterrichtsgegenstandes, sofern im 2. Teil nicht anderes bestimmt wird, oder
den gesamten Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes einer allfälligen Zusatzprüfung zur Reifeprüfung.
Im Fall des § 10 Abs. 1 Z 2 umfasst das Prüfungsgebiet zusätzlich die die „Präsentation“ betreffenden Lehrstoffe von Pflichtgegenständen.Im Fall des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, umfasst das Prüfungsgebiet zusätzlich die die „Präsentation“ betreffenden Lehrstoffe von Pflichtgegenständen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 172/2009
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017
Dokumentnummer
NOR40105800