Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.04.2000 bis 31.03.2016 — BGBl. II Nr. 58/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.04.201631.08.2016 § → § BGBl. II Nr. 160/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017
§ 501.04.200031.03.2016 BGBl. II Nr. 58/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an Bildungsanstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.04.2000BGBl. II Nr. 58/2000

Außerkrafttretensdatum

31.03.2016danach: BGBl. II Nr. 160/2015

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Jahres- bzw. Semesterprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Eine allfällige Jahres- bzw. Semesterprüfung umfasst den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes.
  2. Absatz 2,Die Jahres- bzw. Semesterprüfung ist im Rahmen der Hauptprüfung
    1. Ziffer eins
      als bis zu dreistündige schriftliche Klausurarbeit abzulegen, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes zumindest eine Schularbeit vorgesehen ist, oder
    2. Ziffer 2
      als bis zu achtstündige Klausurarbeit mit grafischen und/oder praktischen Anteilen abzulegen, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes der Nachweis eines bestimmten Könnens zu erbringen ist, ohne dass dieser Nachweis ausschließlich in mündlicher oder in schriftlicher Form erbracht werden kann.
  3. Absatz 3,Die Jahres- bzw. Semesterprüfung ist darüber hinaus als mündliche Teilprüfung abzulegen; dies gilt nicht für Pflichtgegenstände mit vorwiegend praktischen Inhalten.
  4. Absatz 4,Wird die Jahres- bzw. Semesterprüfung in Form einer Klausurarbeit mit grafischen und/oder praktischen Anteilen abgelegt, so ist nach Bekanntgabe der Aufgabenstellung eine angemessene Vorbereitungszeit vorzusehen.
  5. Absatz 5,Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, sowie Paragraph 11, Absatz eins, 7 und 9 finden sinngemäß Anwendung.

Schlagworte

Jahresprüfung

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2015

Gesetzesnummer

20000429

Dokumentnummer

NOR40004322