Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 160/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
70/06 Schulunterricht
Text
8. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Tourismus
Vorprüfung
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Die Vorprüfung umfasst:
eine fünfstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küche“ und
eine vierstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Service“.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand „Küchenführung und -organisation“.Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst den Pflichtgegenstand „Küchenführung und -organisation“.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Service“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand „Restaurant“.Das Prüfungsgebiet „Service“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst den Pflichtgegenstand „Restaurant“.
Schlagworte
Reifeprüfung, Küchenorganisation
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015
Dokumentnummer
NOR40004393