Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 160/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Mündliche Prüfung
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst:
eine mündliche Teilprüfung
im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat, oderim Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“, wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ gewählt hat,im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ gewählt hat,
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde:
„Zweite lebende Fremdsprache“,
„Mathematik und angewandte Mathematik“,
„Kommunikation und Marketing“,
„Politische Bildung und Recht“ oder
„Fremdsprachenseminar“ oder „Allgemein bildendes Seminar“ und
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“.eine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst :Das Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst :
an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik den Pflichtgegenstand „Projektmanagement“ des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes sowie nach Wahl des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Fertigungsplanung und Arbeitsorganisation“ oder den Pflichtgegenstand „Textiltechnologie“ und
an der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung den Pflichtgegenstand des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes sowie den Pflichtgegenstand „Kunstgeschichte“.
(3)Absatz 3,Am Aufbaulehrgang entfällt das Prüfungsgebiet „Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. l. Am Aufbaulehrgang für Hörbehinderte entfallen die Prüfungsgebiete „Zweite lebende Fremdsprache“ und „Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c und l.Am Aufbaulehrgang entfällt das Prüfungsgebiet „Politische Bildung und Recht“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera l, Am Aufbaulehrgang für Hörbehinderte entfallen die Prüfungsgebiete „Zweite lebende Fremdsprache“ und „Politische Bildung und Recht“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c und l,
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015
Dokumentnummer
NOR40004392