Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 160/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
70/06 Schulunterricht
Text
7. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik sowie an der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung
Klausurprüfung
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Die Klausurprüfung umfasst:
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch“ oder „Rechnungswesen“ und
eine vierzigstündige (am Aufbaulehrgang fünfzehnstündige) grafische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst:Das Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst:
an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik die Pflichtgegenstände „Projektmanagement“ und „Projektwerkstätte“ des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes und
an der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung einen vom Prüfungskandidaten gewählten Bereich des Pflichtgegenstandes des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015
Dokumentnummer
NOR40004391