Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
15.02.2008 bis 31.08.2016 — BGBl. II Nr. 58/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2315.02.200831.08.2016 § → § BGBl. II Nr. 58/2008 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017
§ 2301.04.200014.02.2008 BGBl. II Nr. 70/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

15.02.2008BGBl. II Nr. 58/2008

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Mündliche Prüfung

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst:
    1. Ziffer eins
      eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten:
      1. Litera a
        an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Schulen in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
        1. Sub-Litera, a, a
          „Religion“,
        2. Sub-Litera, b, b
          „Deutsch“,
        3. Sub-Litera, c, c
          „Lebende Fremdsprache“,
        4. Sub-Litera, d, d
          Geschichte und politische Bildung“ oder
        5. Sub-Litera, e, e
          „Wirtschaft und Recht“,
      2. Litera b
        an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige unterliegenden Schulen in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
        1. Sub-Litera, a, a
          „Deutsch“ oder
        2. Sub-Litera, b, b
          „Lebende Fremdsprache“,
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ und
    3. Ziffer 3
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Komplementärfach“.
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Sub-Litera, c, c und Litera b, Sub-Litera, b, b, umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder einen einer lebenden Fremdsprache entsprechenden Pflicht- oder Freigegenstand im Gesamtausmaß von mindestens sechs Wochenstunden.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst:
    1. Ziffer eins
      an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Schulen den Lehrstoff von höchstens zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen, die zumindest in den letzten beiden Jahrgängen in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden, und zwar:
      1. Litera a
        jene Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände), in denen vom Prüfungskandidaten eine fachspezifische Themenstellung behandelt wurde, wenn der Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, gewählt hat, oder
      2. Litera b
        jene Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände), die einer vom Prüfungskandidaten erstellten Diplomarbeit gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, schwerpunktmäßig zuzuordnen sind und
    2. Ziffer 2
      an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige unterliegenden Schulen den Lehrstoff von höchstens zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen des fünften bis achten Semesters, und zwar:
      1. Litera a
        jene Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände), in denen vom Prüfungskandidaten eine fachspezifische Themenstellung behandelt wurde, wenn der Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, gewählt hat, oder
      2. Litera b
        jene Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände), die einer vom Prüfungskandidaten erstellten Diplomarbeit gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, schwerpunktmäßig zuzuordnen sind.
  4. Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Komplementärfach“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst:
    1. Ziffer eins
      an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Schulen den Lehrstoff von höchstens zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände), die zumindest in den letzten beiden Jahrgängen in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden und die nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind und
    2. Ziffer 2
      an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige unterliegenden Schulen den Lehrstoff von höchstens zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen des 5. bis 8. Semesters (Zuteilungsgegenstände), die nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind.
  5. Absatz 5,An den Höheren Lehranstalten für Elektronische Datenverarbeitung und Organisation, für Wirtschaftsingenieurwesen und für Betriebsmanagement entfällt das Prüfungsgebiet „Wirtschaft und Recht“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Sub-Litera, e, e,

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 58/2008

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2017

Gesetzesnummer

20000430

Dokumentnummer

NOR40096603