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§ 22

Fassungen
15.02.2008 bis 31.03.2016 — BGBl. II Nr. 58/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2201.04.201631.08.2016 § → § BGBl. II Nr. 160/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017
§ 2215.02.200831.03.2016 § → § BGBl. II Nr. 58/2008
§ 2201.04.200014.02.2008 BGBl. II Nr. 70/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

15.02.2008BGBl. II Nr. 58/2008

Außerkrafttretensdatum

31.03.2016danach: BGBl. II Nr. 160/2015

Index

70/06 Schulunterricht

Text

6. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an den Höheren technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Lehranstalten
(ausgenommen die Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik, die Höhere Lehranstalt für künstlerische Gestaltung und die Höhere Lehranstalt für Tourismus)

Klausurprüfung

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Die Klausurprüfung umfasst:
    1. Ziffer eins
      eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Deutsch“ oder im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“,
    2. Ziffer 2
      eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik und Fachtheorie“ oder nach Maßgabe des Absatz 4, im Prüfungsgebiet „Fachtheorie“ an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Schulen bzw. nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ oder „Grundlagen des Fachgebietes“ an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige unterliegenden Schulen und
    3. Ziffer 3
      nach Wahl des Prüfungskandidaten:
      1. Litera a
        eine fünfunddreißigstündige grafische und/oder praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“ oder
      2. Litera b
        eine Diplomarbeit gemäß Paragraph 9, Absatz 6, im Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“.
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder einen einer lebenden Fremdsprache entsprechenden Pflicht- oder Freigegenstand im Gesamtausmaß von mindestens sechs Wochenstunden.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik und Fachtheorie“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst den Pflichtgegenstand „Angewandte Mathematik“ und einen fachtheoretischen Pflichtgegenstand (Zuteilungsgegenstand), sofern die vom Prüfungsgebiet umfassten Pflichtgegenstände in den letzten beiden Jahrgängen in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden.
  4. Absatz 4,Sofern es aus lehrplanmäßigen Gründen erforderlich ist, ist die fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachtheorie“ abzulegen. Das Prüfungsgebiet „Fachtheorie“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst zwei fachtheoretische Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände), sofern die vom Prüfungsgebiet umfassten Pflichtgegenstände in den letzten beiden Jahrgängen in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden.
  5. Absatz 5,Das Prüfungsgebiet „Grundlagen des Fachgebietes“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei am Ende des vierten Semesters abgeschlossenen Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände) des Lehrplanbereiches „Fachliche Grundlagen“.
  6. Absatz 6,Das Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, umfasst:
    1. Ziffer eins
      an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Schulen den Lehrstoff der fachtheoretischen und der in den letzten beiden Schulstufen geführten fachpraktischen Pflichtgegenstände und
    2. Ziffer 2
      an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige unterliegenden Schulen den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände des
    3. Ziffer 5
      bis 8. Semesters
    der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen Ausbildungszweiges bzw. des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
  7. Absatz 7,Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen Ausbildungszweiges bzw. des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes und ist von einer Gruppe von Prüfungskandidaten, in besonderen Fällen auch von einem Prüfungskandidaten, in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichts zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.

Schlagworte

Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2015

Gesetzesnummer

20000430

Dokumentnummer

NOR40096602