Rechtstracker.at

§ 28

Fassungen
01.04.2000 bis 31.03.2016 — BGBl. II Nr. 70/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2801.04.200031.03.2016 BGBl. II Nr. 70/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 160/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.04.2000BGBl. II Nr. 70/2000

Außerkrafttretensdatum

31.03.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 160/2015

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Mündliche Prüfung

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt „Dritte lebende Fremdsprache“ oder „Fremdsprachen und Wirtschaft“:
    1. Ziffer eins
      eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde:
      1. Litera a
        „Religion“,
      2. Litera b
        „Deutsch“,
      3. Litera c
        „Geschichte und Kultur“,
      4. Litera d
        „Biologie und Ökologie“,
      5. Litera e
        „Mathematik und angewandte Mathematik“,
      6. Litera f
        „Tourismusgeographie“,
      7. Litera g
        „Politische Bildung und Recht“,
      8. Litera h
        „Wirtschaftsinformatik“ oder
      9. Litera i
        „Allgemein bildendes Seminar“,
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ und
    3. Ziffer 3
      eine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
      1. Litera a
        „Tourismus und Marketing“,
      2. Litera b
        „Verkehr und Reisebüro“,
      3. Litera c
        „Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und gastgewerbliche Betriebslehre“ oder
      4. Litera d
        „Fachtheoretisches Seminar“ im Gesamtausmaß von zumindest vier Wochenstunden.
  2. Absatz 2,Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt „Sport“:
    1. Ziffer eins
      eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten:
      1. Litera a
        im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 27, Ziffer 2, für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gewählt hat, oder
      2. Litera b
        im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 27, Ziffer 2, für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat,
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde:
      1. Litera a
        „Religion“,
      2. Litera b
        „Deutsch“,
      3. Litera c
        „Geschichte und Kultur“,
      4. Litera d
        „Biologie und Ökologie“,
      5. Litera e
        „Mathematik und angewandte Mathematik“,
      6. Litera f
        „Tourismusgeographie“,
      7. Litera g
        „Politische Bildung und Recht“,
      8. Litera h
        „Wirtschaftsinformatik“ oder
      9. Litera i
        „Allgemein bildendes Seminar“ und
    3. Ziffer 3
      eine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
      1. Litera a
        „Tourismus und Marketing“,
      2. Litera b
        „Verkehr und Reisebüro“,
      3. Litera c
        „Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und gastgewerbliche Betriebslehre“ oder
      4. Litera d
        „Fachtheoretisches Seminar“ im Gesamtausmaß von zumindest vier Wochenstunden.
  3. Absatz 3,Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit anderen als in Absatz eins und 2 genannten Ausbildungsschwerpunkten:
    1. Ziffer eins
      eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten:
      1. Litera a
        im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 27, Ziffer 2, für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gewählt hat, oder
      2. Litera b
        im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 27, Ziffer 2, für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat,
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ und
    3. Ziffer 3
      eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde:
      1. Litera a
        „Religion“,
      2. Litera b
        „Deutsch“,
      3. Litera c
        „Geschichte und Kultur“,
      4. Litera d
        „Biologie und Ökologie“,
      5. Litera e
        „Mathematik und angewandte Mathematik“,
      6. Litera f
        „Tourismusgeographie“,
      7. Litera g
        „Politische Bildung und Recht“,
      8. Litera h
        „Wirtschaftsinformatik“ oder
      9. Litera i
        „Allgemein bildendes Seminar“.
  4. Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, Ziffer 2, umfasst den Pflichtgegenstand des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
  5. Absatz 5,Das Prüfungsgebiet „Wirtschaftsinformatik“ gemäß Absatz 3, Ziffer 3, Litera h, ist für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt „Medieninformatik“ nicht wählbar.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2015

Gesetzesnummer

20000430

Dokumentnummer

NOR40004395