Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 160/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Mündliche Prüfung
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt „Dritte lebende Fremdsprache“ oder „Fremdsprachen und Wirtschaft“:
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde:
„Mathematik und angewandte Mathematik“,
„Politische Bildung und Recht“,
„Wirtschaftsinformatik“ oder
„Allgemein bildendes Seminar“,
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ und
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:eine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Tourismus und Marketing“,
„Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und gastgewerbliche Betriebslehre“ oder
„Fachtheoretisches Seminar“ im Gesamtausmaß von zumindest vier Wochenstunden.
(2)Absatz 2,Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt „Sport“:
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten:
im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 27 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gewählt hat, oderim Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 27, Ziffer 2, für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 27 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat,im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 27, Ziffer 2, für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat,
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde:
„Mathematik und angewandte Mathematik“,
„Politische Bildung und Recht“,
„Wirtschaftsinformatik“ oder
„Allgemein bildendes Seminar“ und
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:eine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Tourismus und Marketing“,
„Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und gastgewerbliche Betriebslehre“ oder
„Fachtheoretisches Seminar“ im Gesamtausmaß von zumindest vier Wochenstunden.
(3)Absatz 3,Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit anderen als in Abs. 1 und 2 genannten Ausbildungsschwerpunkten:Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit anderen als in Absatz eins und 2 genannten Ausbildungsschwerpunkten:
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten:
im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 27 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gewählt hat, oderim Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 27, Ziffer 2, für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 27 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat,im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 27, Ziffer 2, für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat,
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ undeine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde:
„Mathematik und angewandte Mathematik“,
„Politische Bildung und Recht“,
„Wirtschaftsinformatik“ oder
„Allgemein bildendes Seminar“.
(4)Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.Das Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, Ziffer 2, umfasst den Pflichtgegenstand des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
(5)Absatz 5,Das Prüfungsgebiet „Wirtschaftsinformatik“ gemäß Abs. 3 Z 3 lit. h ist für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt „Medieninformatik“ nicht wählbar.Das Prüfungsgebiet „Wirtschaftsinformatik“ gemäß Absatz 3, Ziffer 3, Litera h, ist für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt „Medieninformatik“ nicht wählbar.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015
Dokumentnummer
NOR40004395