Rechtstracker.at

§ 29

Fassungen
01.04.2000 bis 31.03.2016 — BGBl. II Nr. 70/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2901.04.201631.08.2016 § → § BGBl. II Nr. 160/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017
§ 2901.04.200031.03.2016 BGBl. II Nr. 70/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.04.2000BGBl. II Nr. 70/2000

Außerkrafttretensdatum

31.03.2016danach: BGBl. II Nr. 160/2015

Index

70/06 Schulunterricht

Text

9. Abschnitt
Diplomprüfung an den technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Kollegs
(ausgenommen das Kolleg für Mode und Bekleidungstechnik und das Kolleg für Tourismus und Freizeitwirtschaft)

Klausurprüfung

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Die Klausurprüfung umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten:
    1. Ziffer eins
      eine fünfunddreißigstündige grafische und/oder praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“ oder
    2. Ziffer 2
      eine Diplomarbeit gemäß Paragraph 9, Absatz 6, im Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“.
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst:
    1. Ziffer eins
      an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Schulen den Lehrstoff der fachtheoretischen und der in der letzten Schulstufe geführten fachpraktischen Pflichtgegenstände und
    2. Ziffer 2
      an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige unterliegenden Schulen den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände der letzten vier Semester
    der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen Ausbildungszweiges bzw. des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen Ausbildungszweiges bzw. des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes und ist von einer Gruppe von Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichts zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2015

Gesetzesnummer

20000430

Dokumentnummer

NOR40004396