Rechtstracker.at

§ 29

Fassungen
01.04.2016 bis 31.08.2016 — BGBl. II Nr. 160/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2901.04.201631.08.2016 § → § BGBl. II Nr. 160/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017
§ 2901.04.200031.03.2016 BGBl. II Nr. 70/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.04.2016BGBl. II Nr. 160/2015

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung vergleiche Paragraph 54, Absatz 6,).

Text

9. Abschnitt
Diplomprüfung an den technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Kollegs
(ausgenommen das Kolleg für Mode und das Kolleg für Tourismus)
(einschließlich des Kollegs für Berufstätige)

Klausurprüfung

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Die Klausurprüfung umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten:
    1. Ziffer eins
      eine fünfunddreißigstündige grafische und/oder praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“ oder
    2. Ziffer 2
      eine Diplomarbeit gemäß Paragraph 9, Absatz 6, im Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“.
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst:
    1. Ziffer eins
      an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Schulen den Lehrstoff der fachtheoretischen und der in der letzten Schulstufe geführten fachpraktischen Pflichtgegenstände und
    2. Ziffer 2
      an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige unterliegenden Schulen den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände der letzten vier Semester
    der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen Ausbildungszweiges bzw. des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen Ausbildungszweiges bzw. des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes und ist von einer Gruppe von Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichts zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2015

Im RIS seit

07.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2017

Gesetzesnummer

20000430

Dokumentnummer

NOR40171802