Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Mündliche Prüfung
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst:
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ undeine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Komplementärfach“.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen, und zwar:Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen, und zwar:
jene Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände), in denen vom Prüfungskandidaten eine fachspezifische Themenstellung behandelt wurde, wenn der Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 gewählt hat, oderjene Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände), in denen vom Prüfungskandidaten eine fachspezifische Themenstellung behandelt wurde, wenn der Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, gewählt hat, oder
jene Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände), die einer vom Prüfungskandidaten erstellten Diplomarbeit gemäß § 29 Abs. 1 Z 2 schwerpunktmäßig zuzuordnen sind.jene Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände), die einer vom Prüfungskandidaten erstellten Diplomarbeit gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, schwerpunktmäßig zuzuordnen sind.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Komplementärfach“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände), die nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß Abs. 1 Z 1 sind.Das Prüfungsgebiet „Komplementärfach“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände), die nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 58/2008
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017
Dokumentnummer
NOR40096604