Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Mündliche Prüfung
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst:
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ undeine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Betriebswirtschaft“ oder
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand „Projektmanagement“ des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.Das Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst den Pflichtgegenstand „Projektmanagement“ des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015
Dokumentnummer
NOR40004399