Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
70/06 Schulunterricht
Text
11. Abschnitt
Diplomprüfung am Kolleg für Tourismus und Freizeitwirtschaft
Klausurprüfung
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Die Klausurprüfung umfasst:
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache ...“ (mit Bezeichnung der Fremdsprache),
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen und Controlling“ und
eine neunstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Food and Beverage“ für Prüfungskandidaten mit Fachrichtung „Food and Beverage“ oder
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Management für Tourismusorganisationen“ für Prüfungskandidaten mit Fachrichtung „Management für Tourismusorganisationen“.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache ...“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten eine der im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache(n)“ unterrichteten Fremdsprachen. Falls jedoch nur eine Fremdsprache unterrichtet wurde, umfasst das Prüfungsgebiet diese Fremdsprache.Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache ...“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten eine der im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache(n)“ unterrichteten Fremdsprachen. Falls jedoch nur eine Fremdsprache unterrichtet wurde, umfasst das Prüfungsgebiet diese Fremdsprache.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015
Dokumentnummer
NOR40004400