Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung (vgl. § 54 Abs. 6).Findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung vergleiche Paragraph 54, Absatz 6,).
Text
11. Abschnitt
Diplomprüfung am Kolleg für Tourismus
Klausurprüfung
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Die Klausurprüfung umfasst
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ (mit Bezeichnung der Fremdsprache),
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen und Controlling“ und
für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten
mit dem berufsfeldspezifischen alternativen Pflichtgegenstandsbereich „Gastronomie und Hotellerie“ eine zehnstündige praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Gastronomie und Hotellerie“ bzw.
mit dem berufsfeldspezifischen alternativen Pflichtgegenstandsbereich „Tourismusorganisationen“ eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Tourismusorganisationen“.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine der im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache(n)“ unterrichteten Fremdsprachen. Falls in diesem Pflichtgegenstand nur eine Fremdsprache unterrichtet wurde, umfasst das Prüfungsgebiet diese Fremdsprache.Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine der im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache(n)“ unterrichteten Fremdsprachen. Falls in diesem Pflichtgegenstand nur eine Fremdsprache unterrichtet wurde, umfasst das Prüfungsgebiet diese Fremdsprache.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Gastronomie und Hotellerie“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst die Pflichtgegenstände des Pflichtgegenstandsbereiches „Gastronomie und Hotellerie“.Das Prüfungsgebiet „Gastronomie und Hotellerie“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, umfasst die Pflichtgegenstände des Pflichtgegenstandsbereiches „Gastronomie und Hotellerie“.
(4)Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Tourismusorganisation“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände des Pflichtgegenstandsbereiches „Tourismusorganisation“.Das Prüfungsgebiet „Tourismusorganisation“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, umfasst die Pflichtgegenstände des Pflichtgegenstandsbereiches „Tourismusorganisation“.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017
Dokumentnummer
NOR40171805