Rechtstracker.at

§ 33

Fassungen
01.04.2000 bis 31.03.2016 — BGBl. II Nr. 70/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3301.04.201631.08.2016 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017
§ 3301.04.200031.03.2016 BGBl. II Nr. 70/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.04.2000BGBl. II Nr. 70/2000

Außerkrafttretensdatum

31.03.2016

Index

70/06 Schulunterricht

Text

11. Abschnitt
Diplomprüfung am Kolleg für Tourismus und Freizeitwirtschaft

Klausurprüfung

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Die Klausurprüfung umfasst:
    1. Ziffer eins
      eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache ...“ (mit Bezeichnung der Fremdsprache),
    2. Ziffer 2
      eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen und Controlling“ und
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        eine neunstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Food and Beverage“ für Prüfungskandidaten mit Fachrichtung „Food and Beverage“ oder
      2. Litera b
        eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Management für Tourismusorganisationen“ für Prüfungskandidaten mit Fachrichtung „Management für Tourismusorganisationen“.
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache ...“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten eine der im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache(n)“ unterrichteten Fremdsprachen. Falls jedoch nur eine Fremdsprache unterrichtet wurde, umfasst das Prüfungsgebiet diese Fremdsprache.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2015

Gesetzesnummer

20000430

Dokumentnummer

NOR40004400