Rechtstracker.at

§ 34

Fassungen
01.04.2016 bis 31.08.2016 — BGBl. II Nr. 160/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3401.04.201631.08.2016 § → § BGBl. II Nr. 160/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017
§ 3401.04.200031.03.2016 BGBl. II Nr. 70/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.04.2016BGBl. II Nr. 160/2015

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung vergleiche Paragraph 54, Absatz 6,).

Text

Mündliche Prüfung

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit dem Ausbildungsschwerpunkt „Fremdsprachenschwerpunkt“
    1. Ziffer eins
      eine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
      1. Litera a
        „Tourismus, Marketing und Reisebüro“ oder
      2. Litera b
        „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
      3. Litera c
        „Informations- und Officemanagement“ und
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“.
  2. Absatz 2,Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit einem anderen als dem in Absatz eins, genannten Ausbildungsschwerpunkt:
    1. Ziffer eins
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ (mit Bezeichnung der Fremdsprache) und
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, umfasst den besuchten Ausbildungsschwerpunkt.
  4. Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz 2, Ziffer eins, umfasst eine der im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache(n)“ unterrichteten Fremdsprachen, ausgenommen jene Fremdsprache, die bereits bei der schriftlichen Klausurarbeit gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, gewählt wurde. Falls in diesem Pflichtgegenstand nur eine Fremdsprache unterrichtet wurde, umfasst das Prüfungsgebiet diese Fremdsprache.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2015

Schlagworte

Betriebswirtschaft, Informationsmanagement

Im RIS seit

07.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2017

Gesetzesnummer

20000430

Dokumentnummer

NOR40171806