Rechtstracker.at

§ 34

Fassungen
01.04.2000 bis 31.03.2016 — BGBl. II Nr. 70/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3401.04.201631.08.2016 § → § BGBl. II Nr. 160/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017
§ 3401.04.200031.03.2016 BGBl. II Nr. 70/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.04.2000BGBl. II Nr. 70/2000

Außerkrafttretensdatum

31.03.2016danach: BGBl. II Nr. 160/2015

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Mündliche Prüfung

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt „Lebende Fremdsprache“ oder „Fremdsprachen und Wirtschaft“:
    1. Ziffer eins
      eine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
      1. Litera a
        „Tourismus und Marketing“,
      2. Litera b
        „Verkehr und Reisebüro“ oder
      3. Litera c
        „Betriebs- und Volkswirtschaft“ und
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“.
  2. Absatz 2,Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit anderen als in Absatz eins, genannten Ausbildungsschwerpunkten:
    1. Ziffer eins
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache ...“ (mit Bezeichnung der Fremdsprache) und
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, umfasst den Pflichtgegenstand des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
  4. Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache ...“ gemäß Absatz 2, Ziffer eins, umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten eine der im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache(n)“ unterrichteten Fremdsprachen, ausgenommen jene Fremdsprache, die bereits bei der schriftlichen Klausurarbeit gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, gewählt wurde. Falls jedoch nur eine Fremdsprache unterrichtet wurde, umfasst das Prüfungsgebiet diese Fremdsprache.

Schlagworte

Betriebswirtschaft

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2015

Gesetzesnummer

20000430

Dokumentnummer

NOR40004401