Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung (vgl. § 54 Abs. 6).Findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung vergleiche Paragraph 54, Absatz 6,).
Text
Mündliche Prüfung
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit dem Ausbildungsschwerpunkt „Fremdsprachenschwerpunkt“
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebieteine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
„Tourismus, Marketing und Reisebüro“ oder
„Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
„Informations- und Officemanagement“ und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“.
(2)Absatz 2,Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit einem anderen als dem in Abs. 1 genannten Ausbildungsschwerpunkt:Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit einem anderen als dem in Absatz eins, genannten Ausbildungsschwerpunkt:
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ (mit Bezeichnung der Fremdsprache) und
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“.eine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 umfasst den besuchten Ausbildungsschwerpunkt.Das Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, umfasst den besuchten Ausbildungsschwerpunkt.
(4)Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 2 Z 1 umfasst eine der im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache(n)“ unterrichteten Fremdsprachen, ausgenommen jene Fremdsprache, die bereits bei der schriftlichen Klausurarbeit gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 gewählt wurde. Falls in diesem Pflichtgegenstand nur eine Fremdsprache unterrichtet wurde, umfasst das Prüfungsgebiet diese Fremdsprache.Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz 2, Ziffer eins, umfasst eine der im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache(n)“ unterrichteten Fremdsprachen, ausgenommen jene Fremdsprache, die bereits bei der schriftlichen Klausurarbeit gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, gewählt wurde. Falls in diesem Pflichtgegenstand nur eine Fremdsprache unterrichtet wurde, umfasst das Prüfungsgebiet diese Fremdsprache.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2015
Schlagworte
Betriebswirtschaft, Informationsmanagement
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017
Dokumentnummer
NOR40171806