Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung (vgl. § 54 Abs. 6).Findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung vergleiche Paragraph 54, Absatz 6,).
Text
14. Abschnitt
Diplomprüfung am Kolleg an Handelsakademien
(einschließlich des Kollegs für Berufstätige)
Klausurprüfung
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Die Klausurprüfung umfasst:
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“ und
eine sechsstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit“ als fächerübergreifende Projektarbeit.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft“ und „Rechnungswesen“.Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft“ und „Rechnungswesen“.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2015
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017
Dokumentnummer
NOR40171809