Rechtstracker.at

§ 40

Fassungen
01.04.2000 bis 31.08.2016 — BGBl. II Nr. 70/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4001.04.200031.08.2016 BGBl. II Nr. 70/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.04.2000BGBl. II Nr. 70/2000

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Mündliche Prüfung

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst:
    1. Ziffer eins
      eine mündliche Teilprüfung
      1. Litera a
        im Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“ gewählt hat, oder
      2. Litera b
        im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ gewählt hat, und
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, ausgehend von einer vom Prüfungskandidaten behandelten fachspezifischen Themenstellung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“.
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst den Unterrichtsgegenstand bzw. die Unterrichtsgegenstände, in dem bzw. in denen vom Prüfungskandidaten die fachspezifische Themenstellung behandelt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2017

Gesetzesnummer

20000430

Dokumentnummer

NOR40004407