Rechtstracker.at

§ 41

Fassungen
07.06.2006 bis 31.03.2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4107.06.200631.03.2016 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 160/2015
§ 4101.04.200006.06.2006 BGBl. II Nr. 70/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

07.06.2006

Außerkrafttretensdatum

31.03.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 160/2015

Index

70/06 Schulunterricht

Text

15. Abschnitt
Abschlussprüfung an der Fachschule für wirtschaftliche Berufe

Klausurprüfung

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Die Klausurprüfung umfasst:
    1. Ziffer eins
      eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
    2. Ziffer 2
      eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“,
    3. Ziffer 3
      eine fünfstündige praktische Klausurarbeit (einschließlich Arbeitsplanung und Vorarbeiten) im Prüfungsgebiet „Küche“ und
    4. Ziffer 4
      eine dreieinhalbstündige praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Service“.
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst die Teilbereiche „Küche“ des Pflichtgegenstandes „Küche und Service“ sowie „Arbeitsorganisation (Arbeitsplanung, Zeitmanagement)“ des Pflichtgegenstandes „Betriebsorganisation“.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Service“ gemäß Absatz eins, Ziffer 4, umfasst die Teilbereiche „Service“ und „Getränke“ des Pflichtgegenstandes „Küche und Service“.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2015

Gesetzesnummer

20000430

Dokumentnummer

NOR40079093