Rechtstracker.at

§ 52

Fassungen
15.02.2008 bis 31.03.2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5215.02.200831.03.2016 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 160/2015
§ 5201.04.200014.02.2008 BGBl. II Nr. 70/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

15.02.2008

Außerkrafttretensdatum

31.03.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 160/2015

Index

70/06 Schulunterricht

Text

20. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt

Klausurprüfung

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Die Klausurprüfung umfasst:
    1. Ziffer eins
      eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
    2. Ziffer 2
      nach Wahl des Prüfungskandidaten
      1. Litera a
        eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ (mit Bezeichnung der Fremdsprache) oder
      2. Litera b
        eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ und
    3. Ziffer 3
      nach Wahl des Prüfungskandidaten
      1. Litera a
        eine achtundzwanzigstündige schriftliche und/oder graphische und/oder praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“ oder
      2. Litera b
        eine Diplomarbeit gemäß Paragraph 9, Absatz 6, im Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“.
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Absatz eins, Litera b, umfasst den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ oder bei schulautonomer Zusammenfassung mit anderen Pflichtgegenständen die Teilbereiche „Betriebswirtschaft“ und „Rechnungswesen“ dieses schulautonomen Pflichtgegenstandes.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, umfasst höchstens vier fachtheoretische Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände) der jeweiligen Fachrichtung oder des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes sowie die zusätzliche Beiziehung von Laboratorien.
  4. Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, umfasst höchstens vier fachtheoretische Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung oder des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes sowie die zusätzliche Beiziehung von Laboratorien. Die Diplomarbeit ist von den Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichtes zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.

Schlagworte

Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2015

Gesetzesnummer

20000430

Dokumentnummer

NOR40096606