Rechtstracker.at

§ 53

Fassungen
15.02.2008 bis 31.03.2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5315.02.200831.03.2016 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 160/2015
§ 5301.04.200014.02.2008 BGBl. II Nr. 70/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

15.02.2008

Außerkrafttretensdatum

31.03.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 160/2015

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Mündliche Prüfung

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst:
    1. Ziffer eins
      eine mündliche Teilprüfung
      1. Litera a
        im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gewählt hat, oder
      2. Litera b
        im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“, wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gewählt hat,
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
      1. Litera a
        „Religion“,
      2. Litera b
        „Deutsch“,
      3. Litera c
        „Zweite Lebende Fremdsprache“ (mit Bezeichnung der Fremdsprache), sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet wurde,
      4. Litera d
        „Geschichte und Politische Bildung“ oder
      5. Litera e
        „Angewandte Mathematik“, sofern der Pflichtgegenstand „Angewandte Mathematik“ nicht gemäß Ziffer 3, Litera a, zum Prüfungsgebiet oder gemäß Ziffer 3, Litera b, im Rahmen des Prüfungsgebietes „Fachkolloquium“ gewählt wurde, und
    3. Ziffer 3
      nach Wahl des Prüfungskandidaten
      1. Litera a
        zwei mündliche Teilprüfungen gemäß Absatz 3,, sofern der dem jeweiligen Prüfungsgebiet entsprechende Pflichtgegenstand im Ausmaß von mindestens fünf Wochenstunden unterrichtet wurde und das Gesamtausmaß der unterrichteten Wochenstunden der Prüfungsgegenstände beider Teilprüfungen mindestens zwölf Wochenstunden beträgt, oder
      2. Litera b
        eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“.
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, umfasst zwei Pflichtgegenstände gemäß Absatz 3,, die im Gesamtausmaß von mindestens zehn Wochenstunden unterrichtet wurden.
  3. Absatz 3,Die Festlegung der für die Prüfungskandidaten zur Wahl stehenden Prüfungsgebiete gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, bzw. die für das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ zur Wahl stehenden Pflichtgegenstände gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, erfolgt durch den Schulleiter aus den im römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. Jahrgang unterrichteten Pflichtgegenständen aus den nachstehenden Lehrplanbereichen:
    1. Ziffer eins
      an allen Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten mit einem Ausbildungsschwerpunkt aus dem Lehrplanbereich „Unternehmensführung und Recht“ schulautonom eingeführte Pflichtgegenstände,
    2. Ziffer 2
      an der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft der Lehrplanbereich „Land- und Forstwirtschaft“,
    3. Ziffer 3
      an der Höheren Lehranstalt für Wein- und Obstbau die Lehrplanbereiche „Biochemische und technische Grundlagen“ und „Produktion- und Technologie“,
    4. Ziffer 4
      an der Höheren Lehranstalt für Garten- und Landschaftsgestaltung der Lehrplanbereich „Garten- und Landschaftsgestaltung“,
    5. Ziffer 5
      an der Höheren Lehranstalt für Gartenbau der Lehrplanbereich „Gartenbau“,
    6. Ziffer 6
      an der Höheren Lehranstalt für Landtechnik die Lehrplanbereiche „Landwirtschaft“ und „Technik“ sowie aus dem Lehrplanbereich „Technische Naturwissenschaften und Informatik“ der Pflichtgegenstand „Angewandte Mathematik“,
    7. Ziffer 7
      an der Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft die Lehrplanbereiche „Forstliche Produktion und Naturraummanagement“ und „Forstliches Ingenieurwesen“,
    8. Ziffer 8
      an der Höheren Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft die Lehrplanbereiche „Landwirtschaft“ und „Ernährung“ und
    9. Ziffer 9
      an der Höheren Lehranstalt für Lebensmittel- und Biotechnologie die Lehrplanbereiche „Landwirtschaft“ und „Technologie und Laboratorium“ sowie aus dem Lehrplanbereich Naturwissenschaften“ die Pflichtgegenstände „Angewandte Chemie“, „Mikrobiologie und Hygiene“ und „ Lebensmittel- und Biochemie“.

Schlagworte

Weinbau, Gartengestaltung, Lebensmitteltechnologie,
Lebensmittelchemie

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2015

Gesetzesnummer

20000430

Dokumentnummer

NOR40096607