Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Übergangsbestimmung
§ 56.Paragraph 56,
(1)Absatz eins,Die Schulleiter von den im 1., 2., 6., 9. und 16. Abschnitt des 2. Teiles genannten Schulen können, wenn dies im Hinblick auf den Lehrplan erforderlich ist und organisatorische Gründe nicht entgegenstehen, für den Haupttermin 1999/2000 festlegen, dass hinsichtlich der Prüfungsgebiete abweichend von § 54 die Bestimmungen des 1., 2., 6., 10. und 17. Abschnittes des 2. Teiles (§ 14, § 15, § 16, § 17, § 24, § 25, § 33, § 34, § 48, § 49, § 50) sowie die Anlagen A, B und C der Verordnung über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, BGBl. II Nr. 116/1998, mit den Maßgaben Anwendung finden, dassDie Schulleiter von den im 1., 2., 6., 9. und 16. Abschnitt des 2. Teiles genannten Schulen können, wenn dies im Hinblick auf den Lehrplan erforderlich ist und organisatorische Gründe nicht entgegenstehen, für den Haupttermin 1999 aus 2000, festlegen, dass hinsichtlich der Prüfungsgebiete abweichend von Paragraph 54, die Bestimmungen des 1., 2., 6., 10. und 17. Abschnittes des 2. Teiles (Paragraph 14,, Paragraph 15,, Paragraph 16,, Paragraph 17,, Paragraph 24,, Paragraph 25,, Paragraph 33,, Paragraph 34,, Paragraph 48,, Paragraph 49,, Paragraph 50,) sowie die Anlagen A, B und C der Verordnung über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 1998,, mit den Maßgaben Anwendung finden, dass in § 14 Abs. 2 der letzte Satz wie folgt lautet: “Im Zusammenwirken zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet auch in Form eines umfangreichen Technikerprojektes, das den Lehrstoff der fachtheoretischen und praktischen Pflichtgegenstände in der letzten Schulstufe umfasst und während des Unterrrichtes in mindestens dreimonatiger Dauer durchgeführt wurde, abgelegt werden.”,in Paragraph 14, Absatz 2, der letzte Satz wie folgt lautet: “Im Zusammenwirken zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet auch in Form eines umfangreichen Technikerprojektes, das den Lehrstoff der fachtheoretischen und praktischen Pflichtgegenstände in der letzten Schulstufe umfasst und während des Unterrrichtes in mindestens dreimonatiger Dauer durchgeführt wurde, abgelegt werden.”,
in § 15, § 17, § 25, § 34 und § 50 jeweils das Zitat “§ 9 Abs. 6 Z 2” durch das Zitat “§ 10 Abs. 1 Z 2” ersetzt wird undin Paragraph 15,, Paragraph 17,, Paragraph 25,, Paragraph 34 und Paragraph 50, jeweils das Zitat “§ 9 Absatz 6, Ziffer 2, durch das Zitat “§ 10 Absatz eins, Ziffer 2, ersetzt wird und
in § 50 das Zitat “§ 9 Abs. 6 Z 1” durch das Zitat “§ 10 Abs. 1 Z 1” ersetzt wird.in Paragraph 50, das Zitat “§ 9 Absatz 6, Ziffer eins, durch das Zitat “§ 10 Absatz eins, Ziffer eins, ersetzt wird.
(2)Absatz 2,Für jene Schüler, die ihre Ausbildung nach dem Lehrplan der Fachrichtung “Höhere Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft”, Anlage 1.8 der Verordnung BGBl. Nr. 491/1988, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 499/1996 und BGBl. II Nr. 283/2003, erfolgreich abgeschlossen haben, gelangen bei den mündlichen Teilprüfungen gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Reife- und Diplomprüfung die in Ziffer 8.2 der Anlage genannten fachlichen Prüfungsgebiete zur Anwendung.Für jene Schüler, die ihre Ausbildung nach dem Lehrplan der Fachrichtung “Höhere Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft”, Anlage 1.8 der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 491 aus 1988,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 499 aus 1996, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2003,, erfolgreich abgeschlossen haben, gelangen bei den mündlichen Teilprüfungen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Reife- und Diplomprüfung die in Ziffer 8.2 der Anlage genannten fachlichen Prüfungsgebiete zur Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015
Dokumentnummer
NOR40049759