Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.04.2016 bis 31.08.2016 — BGBl. II Nr. 160/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.04.201631.08.2016 § → § BGBl. II Nr. 160/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017
§ 715.02.200831.03.2016 § → § BGBl. II Nr. 58/2008
§ 701.04.200014.02.2008 BGBl. II Nr. 70/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.04.2016BGBl. II Nr. 160/2015

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung vergleiche Paragraph 54, Absatz 6,).

Text

Prüfungstermine

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Vorprüfungen haben stattzufinden:
    1. Ziffer eins
      an den als Tagesform geführten Kollegs haben die Vorprüfungen im Haupttermin während des letzten Semesters und in den übrigen Terminen in den darauf folgenden Semestern stattzufinden; die Vorprüfungen haben spätestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptprüfung zu enden;
    2. Ziffer 2
      an den als Sonderform für Berufstätige geführten Schulen haben die Vorprüfungen im Haupttermin innerhalb der letzten vier Wochen des 4. Semesters und der ersten zwei Wochen des 5. Semesters und in den übrigen Terminen innerhalb der ersten vier Wochen des Schuljahres und der letzten vier Wochen eines Halbjahres stattzufinden.
  2. Absatz 2,Für Prüfungskandidaten an viersemestrigen Kollegs, die ein lehrplanmäßig vorgesehenes Praktikum nach dem vierten Semester ablegen oder für die wegen der Dauer des Praktikums die Hauptferien verlängert werden, findet die Hauptprüfung oder finden Teile der Hauptprüfung im Haupttermin innerhalb der ersten sechs Wochen des der Ausbildung folgenden Halbjahres und in den übrigen Terminen jeweils innerhalb der ersten sechs Wochen eines Halbjahres statt.
  3. Absatz 3,Für Prüfungskandidaten der Fachschulen mit Betriebspraktikum findet die Hauptprüfung innerhalb der ersten neun Wochen des zweiten Semesters und in den übrigen Terminen jeweils innerhalb der letzten neun Wochen eines Halbjahres statt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2015

Im RIS seit

07.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2017

Gesetzesnummer

20000430

Dokumentnummer

NOR40171796