Rechtstracker.at

Art. 21

Fassungen
ab 15.07.1977 — BGBl. Nr. 529/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute15.07.1977 BGBl. Nr. 529/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1977,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

15.07.1977BGBl. Nr. 529/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Regel 21

Begriffbestimmungen

Litera a „Topplicht“ bedeutet ein weißes Licht über der Längsachse des Fahrzeugs, das unbehindert über einen Horizontbogen von 225 Grad scheint, und zwar von recht voraus bis 22,5 Grad achterlicher als querab nach jeder Seite.

Litera b „Seitenlichter“ bedeutet ein grünes Licht an der Steuerbordseite und ein rotes Licht an der Backbordseite, die jeweils unbehindert über einen Horizontbogen von 112,5 Grad scheinen, und zwar nach der betreffenden Seite von rechts voraus bis 22,5 Grad achterlicher als querab. Auf einem Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge dürfen die Seitenlichter in einer Zweifarbenlaterne über der Längsachse geführt werden.

Litera c „Hecklicht“ bedeutet ein weißes Licht, das so nahe wie möglich am Heck angebracht ist und das unbehindert über einen Horizontbogen von 135 Grad scheint, und zwar von recht achteraus 67,5 Grad nach jeder Seite.

Litera d „Schlepplicht“ bedeutet ein gelbes Licht mit den Eigenschaften des unter Buchstabe c beschriebenen Hecklichts.

Litera e „Rundumlicht“ bedeutet ein Licht, das unbehindert über einen Horizontbogen von 360 Grad scheint.

Litera f „Funkellicht“ bedeutet ein Licht mit 120 oder mehr regelmäßigen Lichterscheinungen in der Minute.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2019

Gesetzesnummer

20000443

Dokumentnummer

NOR40004885