Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 529/1977Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1977,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Regel 22
Tragweite der Lichter
Die in diesen Regeln vorgeschriebenen Lichter müssen die in Abschnitt 8 der Anlage I angegebenen Lichtstärken haben, so daß folgende Mindesttragweiten erreicht werden:Die in diesen Regeln vorgeschriebenen Lichter müssen die in Abschnitt 8 der Anlage römisch eins angegebenen Lichtstärken haben, so daß folgende Mindesttragweiten erreicht werden:
Auf Fahrzeugen von 50 und mehr Meter Länge
Seitenlicht, 3 Seemeilen;
Schlepplicht, 3 Seemeilen;
weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht, 3 Seemeilen.
Auf Fahrzeugen von 12 und mehr, jedoch weniger als 50 Meter Länge
Topplicht, 5 Seemeilen; auf Fahrzeugen von weniger als 20 Meter Länge, 3 Seemeilen;
Seitenlicht, 2 Seemeilen;
Schlepplicht, 2 Seemeilen;
weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht, 2 Seemeilen.
Auf Fahrzeugen von weniger als 12 Meter Länge
Schlepplicht, 2 Seemeilen;
weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht, 2 Seemeilen.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2019
Dokumentnummer
NOR40004886